Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Heimversorgungsvertrag: Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht bei Änderungen in der Arzneimittelversorgung

    | Die Änderung von Heimversorgungsverträgen ist nur dann genehmigungspflichtig nach § 12a Abs. 1 S. 2 Apothekengesetz (ApoG), wenn es sich um eine wesentliche Änderung des bereits genehmigten Vertrags handelt, die dazu führt, dass sich die Genehmigungsfrage völlig neu stellt. Die Änderung muss von solcher Qualität sein, dass eine Vollprüfung des gesamten Vertragsgefüges erforderlich wird, weil bei wertender Betrachtung die Änderung dem Abschluss eines neuen, anderen Vertrags gleichkommt. Änderungen, die lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 3 ApoG berühren, sind dagegen nur anzeigepflichtig nach § 12a Abs. 1 S. 4 ApoG. Betrifft die Änderung lediglich Regelungen hinsichtlich der Versorgung der Heimbewohner mit verblisterten Arzneimitteln, stellt sich die Genehmigungsfrage nicht völlig neu, da nur die Modalitäten der Art der Arzneimittelversorgung nach § 12a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ApoG berührt werden. |

     

    Das entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.05.2017, Az. 19 K 3521/13).

    Quelle: ID 45067563