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  • 22.01.2008 | Wettbewerbsrecht

    Zulässige Werbung für Einzeleinfuhr in Deutschland nicht zugelassener Arznei

    von Rechtsanwalt Alexander Maur und Rechtsreferendarin Britta Schink, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Bonn

    Am 8. November 2007 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Übersendung von Listen mit in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln an Apotheker zulässig ist, wenn diese lediglich den Handelsnamen, die Verpackungsgrößen, die Wirkstärke und den Preis dieser Arzneimittel enthalten (Az: C-143/06, Abruf-Nr: 080187). § 8 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach die Werbung für die Einzeleinfuhr von Arzneimitteln nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) untersagt ist, greift insofern nicht.  

    Sachverhalt

    Sowohl die Klägerin – eine Apotheke aus München – als auch die Beklagte – ein Import-Unternehmen – handeln mit Arzneimitteln, die in Deutschland zwar nicht zugelassen sind, deren Einfuhr und Abgabe auf besondere Bestellung jedoch nach § 73 Abs. 3 AMG zulässig ist. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit versandte die Beklagte Arzneimittellisten an Apotheker, in denen die verfügbaren Importarzneimittel mit ihrem Handelsnamen genannt wurden. Darüber hinaus enthielten die Listen lediglich Hinweise zu den Packungsgrößen, dem Preis und der Wirkstärke.  

     

    Die Klägerin sah in der Übersendung der Informationen eine gegen § 8 HWG verstoßende Werbemaßnahme und wandte sich an das Landgericht Hamburg. Dieses setzte das Verfahren zunächst aus und legte vorab dem EuGH die Frage vor, ob die Regelung des § 8 HWG gegen EU-Recht verstößt und damit auf den vorliegenden Fall unanwendbar ist.  

    Entscheidungsgründe

    In ihrem erst jetzt im Wortlaut vorliegenden Urteil haben die EuGH-Richter zunächst festgestellt, dass § 8 HWG im Grundsatz ausnahmslos jede Werbung für die Einzeleinfuhr in Deutschland nicht zugelassener Arzneimittel verbietet. Da diese Arzneimittel auch nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie 2001/83/EG über das Arzneimittelwesen fielen, seien die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zur Arzneimittelwerbung nicht anwendbar. Die Vereinbarkeit des § 8 HWG mit dem Gemeinschaftsrecht beurteile sich mithin nicht nach der Richtlinie 2001/83/EG, sondern vielmehr unmittelbar anhand der Regelungen des EG-Vertrages (EG-V).