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  • 30.05.2011 | Vertragsrecht

    Vorsicht: ungewollte Branchenbucheinträge

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Dortmund und Ass. jur. Tim Hesse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Vor unlauteren Methoden fragwürdiger Geschäftemacher sind auch Apotheker/innen nicht gefeit. Zum Beispiel bei Rechnungen von Unternehmen für Gewerbeauskunfts- oder Branchenbucheinträge in Internetregister, die zuvor durch die Unterzeichnung unscheinbarer, vorausgefüllter Formularbögen irrtümlich „bestellt“ wurden.  

    Die Masche

    Dabei wird den Betroffenen per Post oder Telefax ein Schreiben zugestellt, auf dem die personen- und apothekenbezogenen Daten des Empfängers deutlich sichtbar voreingetragen sind. Der Adressat wird lediglich aufgefordert, diese zu ergänzen oder zu korrigieren und den Vordruck unterschrieben zurückzusenden. Nur in dem (bei Faxschreiben kaum leserlichen) Kleingedruckten findet sich der Hinweis, dass durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag über den Eintrag der Apotheke in ein oft wenig bekanntes Internet-Branchenverzeichnis für die Dauer von gemeinhin zwei Jahren zustande kommt. Die Registerunternehmen beharren hier auf einer Zahlung durch den/die Apotheker/in.  

    Der rechtliche Hintergrund

    Doch die bedrängten Apotheker/innen können dem „Vertragspartner“ die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums bei Abschluss der Vereinbarung über die Branchenbucheintragung erklären - dann gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an unwirksam (nichtig). Nach dem Amtsgericht Bonn ergibt sich die Nichtigkeit ebenfalls aus dem sittenwidrigen Inhalt solcher Eintragungsgeschäfte, die für die betroffenen Apotheker meist von keinerlei Nutzen sind (Urteil vom 29.12.2010, Az: 116 C 84/09). Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil vom 5.3.2010, Az: 822 C 420/09) und das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.1.2011, Az: 309 S 66/10) sehen zudem den Strafrechtstatbestand des Betrugs erfüllt, weshalb der Geschädigte die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis verlangen kann.  

    Die Empfehlung: Ruhe bewahren!

    All diesen Varianten ist ein Ergebnis gemein: Die Leidtragenden solch unseriöser Geschäftsmethoden sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie sollten Rechnungen trotz Mahnung auf keinen Fall begleichen und - zur Wahrung eventueller Fristen - umgehend anwaltlichen Rat einholen. Eine oft angedrohte „zwangsweise Einziehung“ angeblich geschuldeter Gebühren ist nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels möglich, der ein (erfolgreiches) Gerichtsverfahren voraussetzt.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 20 | ID 145541