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  • 30.09.2010 | Vermietung und Verpachtung

    Streit über Vermietungsabsicht - keine Werbungskosten bei uneinigen Erben

    Besteht zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft sowohl Uneinigkeit über die künftige Verwendung der Immobilie als auch über die Art der möglichen Mieter, fehlt es am gemeinschaftlichen Willen, Einkünfte zu erzielen. Daher sind die Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht München, Urteil vom 25.11.2009, Az: 10 K 3260/08, Abruf-Nr: 101380).  

    Zwar können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn sich der Hausbesitzer endgültig entschlossen hat, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen. Dieser Wille muss aber aus äußeren Umständen erkennbar und konkret sein (zum Beispiel durch Zeitungsinserate, Einschaltung eines Maklers oder eindeutige Vermietungsbemühungen im persönlichen Umfeld). Werden Aufwendungen zu einer Zeit getätigt, in der der Steuerpflichtige seinen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht aufgegeben hat, besteht der Zusammenhang mit den Mieteinkünften auch dann noch, wenn diese Absicht später wegfällt. Die notwendige Vermietungsabsicht fehlt jedoch, wenn das Objekt nach einem Erbfall zunächst leer steht, erst langsam mit der Räumung begonnen wird und zwischen den Erben Unklarheit über den Umfang der notwendigen Umbauarbeiten, über die dadurch anfallenden Kosten und über die Kostenverteilung besteht.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138887