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  • 01.09.2005 | Umsatzsteuer

    Bewirtung: Vorsteuerabzug trotz Aufzeichnungsmängeln

    Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Juni 2005 kann bei Bewirtungskosten der volle Vorsteuerabzug sogar dann in Anspruch genommen werden, wenn diese Kosten nicht ordnungsgemäß einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind. Bei Verletzung dieser Formvorschriften entfällt allerdings der Betriebsausgabenabzug.  

     

    Hinweis: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung sowie angemessene Bewirtungsaufwendungen. Darüber hinaus sollten dennoch die Aufzeichnungspflichten beachtet werden, um den 70-Prozent-Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden. Daher ist für Bewirtungskosten ein besonderes Konto zu führen. Laufen alle Arten von nicht abziehbaren Betriebsausgaben über ein Konto, muss sich aus jeder Buchung die Art der Aufwendung ergeben. Darüber hinaus sind die Aufzeichnungen zeitnah innerhalb von zehn Tagen nach dem Anfall des Bewirtungsaufwands buchmäßig zu erfassen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 85110