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  • 03.03.2010 | Umsatzsteuer

    Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien

    Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.10.2009, Az: XI R 82/07, Abruf-Nr. 093945).  

    In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet. Für diese Flächennutzung hatte ein benachbarter Apotheker einen Zuschuss geleistet. Dieser Zuschuss unterliegt zwar der Umsatzsteuer, ist aber bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen zur Errichtung des Anbaus und den Zahlungen des Apothekers fehlt. Demzufolge kann die Vorsteuer aus dem Hausbau nur im Verhältnis der steuerpflichtigen und -freien Vermietungsumsätze aufgeteilt werden.  

    Hinweis: Diese Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Ausgangsumsätzen ist nach der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie die Regel. Nach dem deutschen Gesetz ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien seit 2004 jedoch grundsätzlich nach der Nutzfläche aufzuteilen. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hält dies für europarechtswidrig - der Rechtsstreit ist noch nicht entschieden (Urteil vom 23.4.2009, Az: 16 K 271/06, Abruf-Nr. 092187, Revision beim BFH, Az: V R 19/09).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133948