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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Grippeschutzimpfungen durch Apotheken ‒ von der Umsatzsteuer befreit!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Führen Apotheker Grippeschutzimpfungen durch oder überlassen sie Patienten Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch, erbringen sie damit einen von der Umsatzsteuer befreiten Umsatz (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.03.2021). Es darf deshalb kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen erfolgen, sonst droht eine Strafsteuer. Zugleich ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen insoweit ausgeschlossen. AH informiert, was diese Steuerbefreiung in der Praxis für Apotheken bedeutet. |

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Medikamentenabgaben

    Der Verkauf von Medikamenten und Heilmitteln sowie sonstigen Artikeln einer Apotheke unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer. Folglich müssen bei jedem verkauften Artikel meist 19 Prozent Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug steht der Apotheke ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen zu. Die hierin ausgewiesene Umsatzsteuer kann sich die Apotheke vom Finanzamt als sogenannte Vorsteuer erstatten lassen bzw. diese wird mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet. Im Saldo muss die Apotheke also die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis abzüglich sämtlicher übrigen Kosten im Bereich der Umsatzsteuer versteuern.

    Steuerbefreite Umsätze bei Krankenhausapotheken

    Werden im Rahmen der stationären Versorgung Medikamente abgegeben, sind diese Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit (vgl. Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteueranwendungserlass [UStAE]). Hier fällt also keine Umsatzsteuer an. Im Gegenzug steht dem Apotheker allerdings auch kein Vorsteuerabzug aus den zugrunde liegenden Eingangsrechnungen entsprechender Medikamente zu. Gleiches gilt seit dem 01.04.2017 für die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimitteln, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführten Heilbehandlung verwendet werden (Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE ‒ „Zytostatika-Urteil“ des Bundesfinanzhofs vom 24.09.2014, Az. V R 19/11, Abruf-Nr. 173569).