Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2005 | Steuergestaltung

    Steuerliche Gestaltungshinweise für Apotheker zum Jahreswechsel 2005/2006

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Auch dieses Jahr gilt: Wenn Sie die Weichen bis zum 31. Dezember richtig stellen, können Sie für das zurückliegende Jahr 2005 noch erheblich Steuern sparen. Der folgende Beitrag soll Ihnen hierbei eine Orientierungshilfe über die wohl wichtigsten Gestaltungsüberlegungen aus der Sicht eines Apothekers bieten. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da hier nicht alle potenziell bedeutsamen Bestimmungen aufgeführt werden können. Eine Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater ist daher stets zu empfehlen.  

    Gestaltungsüberlegungen im betrieblichen Bereich

    Steuerliche Gestaltungen im betrieblichen Bereich betreffen vor allem die Gewinnermittlung. Die bei Apothekern in der Regel angewandte Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleichs bedeutet, dass die Differenz aus dem Betriebsvermögen am Anfang und am Ende des Jahres – bereinigt um Privatentnahmen und Neueinlagen – den steuerlichen Gewinn darstellt. Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschussrechnung ist bei dem Betriebsvermögensvergleich eine periodengerechte Aufteilung von Aufwand und Ertrag auf Grund der Bilanzerstellung zu beachten. Um 2005 die Steuerlast zu minimieren, sollten daher steuerliche Wahlrechte so ausgeübt werden, dass der steuerliche Gewinn stark gemindert wird.  

     

    Eine echte Steuerersparnis tritt auf Grund der Steuerprogression insbesondere ein, wenn zum Beispiel im Folgejahr 2006 ein niedrigerer persönlicher Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt als im laufenden Jahr 2005. Ursache hierfür können zum Beispiel voraussichtlich höhere Kosten oder niedrigere Umsätze im neuen Jahr sein.  

     

    Eine Ersparnis durch die Senkung des Einkommensteuertarifs wie zum Jahreswechsel 2004/2005 ergibt sich voraussichtlich nicht, da die Tarifbelastungen in den Jahren 2005 und 2006 von der Höhe her nach derzeitigem Stand wohl keine Unterschiede aufweisen werden. Auch wenn bei gleich hohen Einkünften in 2005 und 2006 durch eine Einkommensverlagerung somit keine Steuerersparnis eintritt, ergibt sich durch eine Verlagerung in das Jahr 2006 immerhin noch ein Steuerstundungseffekt und damit ein Zinsvorteil. Folgende Maßnahmen können zu einer Gewinnminderung noch im Jahr 2005 führen: