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  • 01.07.2005 | Steuergestaltung

    Steuerliche Abschreibungen – gewusst wie!

    von Rechtsanwalt, Diplom-Finanzwirt Rainer Höfer, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Die steuerlichen Abschreibungen nehmen in den betrieblichen Kosten der Apotheke eine bedeutende Sonderstellung ein, da Abschreibungen zwar den Gewinn mindern, jedoch unmittelbar nicht zu Abfluss von Geld führen, mithin die Liquidität der Apotheke nicht beeinträchtigt wird. Jeder Apotheker sollte daher die Abschreibungsmöglichkeiten kennen und sie optimal nutzen. Da in der Praxis seitens der Apotheker häufig Fragen zu dieser wichtigen Thematik gestellt werden, macht Sie der folgende Beitrag mit allem Wesentlichen hierzu vertraut.  

    Begriff der Abschreibung

    Wenn von Abschreibungen gesprochen wird, ist regelmäßig die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) gemeint. Diese Abschreibung kann vorgenommen werden, wenn Gegenstände gekauft werden, die zum Anlagevermögen der Apotheke zählen. Derartige Anschaffungskosten sind zwar Betriebsausgaben der Apotheke, dürfen den Gewinn jedoch nicht direkt im Jahr der Anschaffung mindern. Vielmehr sind die Anschaffungskosten über die zu erwartende Nutzungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) zu verteilen. Am Ende der Abschreibungsdauer ist auf jeden Fall der komplette Anschaffungspreis steuerlich geltend gemacht.  

     

    Beispiel

    Ein Einrichtungsgegenstand mit einem Rechnungs-Endbetrag von 1.160 Euro kann über fünf Jahre abgeschrieben werden. Die Anschaffung erfolgt zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2005.  

     

    Brutto-Rechnungspreis  

    1.160 Euro  

    abzüglich darin enthaltene Umsatzsteuer  

    160 Euro  

    Anschaffungskosten  

    1.000 Euro  

     

    Da die Anschaffungskosten auf fünf Jahre zu verteilen sind, kann bei linearer Abschreibung ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 200 Euro angesetzt werden kann. Der Gewinn der Jahre 2005 bis 2008 wird demnach um je 200 Euro vermindert. Der Gewinn des Jahres 2009 wird um 199 Euro gemindert, da aus technischen Gründen immer ein so genannter Erinnerungswert von 1 Euro bestehen bleibt.  

     

    Das Besondere an der Abschreibung ist also, dass die Abschreibungsbeträge zwar den Gewinn und somit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern, in dem Jahr der Abschreibung jedoch nicht zu einem Liquiditätsabfluss führen, da der Kaufpreis bei Anschaffung bezahlt wurde. Insoweit sind hohe Abschreibungsbeträge im laufenden Jahresabschluss von Vorteil.  

    Die Abschreibungsmethoden

    Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Steuerrecht entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden.