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  • 01.04.2007 | Steuererklärung

    Von Prozessen anderer Steuerzahler profitieren

    Seit einigen Jahren ruht Ihr Einspruchsverfahren beim Finanzamt automatisch, wenn Sie sich mit Ihrem Einspruch auf ein Verfahren berufen, das beim Bundesfinanzhof (BFH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Ihren Einspruch müssen Sie in diesem Fall nicht weiter begründen, weil es ausreicht, wenn Sie sich auf eines der anhängigen Verfahren berufen (Einzelheiten dazu: „Apotheker Berater“ Nr. 11/2005, Seite 10 ff., Teil 1 der anhängigen Verfahren).  

    Musterverfahren, die für Apotheker interessant sind

    In der folgenden Übersicht haben wir die anhängigen Verfahren zusammengestellt, die speziell für Apotheker interessant sind. Falls eine Entscheidung für Sie in Betracht kommt, sollten Sie bei nächster Gelegenheit Ihren Steuerberater ansprechen. Zunächst ist der Fortgang der sechs Verfahren aufgeführt, über die bereits im „Apotheker Berater“ Nr. 11/2005, Seite 10 ff. berichtet worden ist. Dann folgen sieben neue anhängige Verfahren.  

     

    Übersicht „Entschiedene und anhängige Verfahren“

    1.  

    Entschieden: Investitionszulage für Schrankwände in der Apotheke (BFH, Urteil vom 24.3.2006, Az: III R 40/04) 

    Der BFH hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.7.2003, Az: 1 K 386/99) entschieden, dass es sich bei den Regalen und Regalwänden um zulagenbegünstigte Investitionen handelt, wenn sie der Ausstellung der in einer Apotheke zum Verkauf angebotenen Arzneimittel und Gesundheitsprodukte dienen. Das gilt auch dann, wenn sie zivilrechtlich als wesentliche Gebäudebestandteile zu beurteilen sind.  

    Hinweis: Diese Entscheidung betrifft nur alte Kalenderjahre bis 2004. Seit 2005 gibt es die Investitionszulage nur noch für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes oder für bestimmte produktionsnahe Dienstleistungen im Fördergebiet. Apotheken gehören damit nicht mehr zu den begünstigten Unternehmen.  

    2.  

    Anhängig: Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bei Anrechnung der Gewerbesteuer? (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.2004, Az: 18 K 5084/03, Revision beim BFH, Az: X R 25/04)  

    Der Rechtsstreit ist noch nicht entschieden.  

    3.  

    Anhängig: Werden Kapitaleinkünfte verfassungswidrig besteuert? (FG Köln, Urteil vom 22.9.2005, Az: 10 K 1880/05, Vorlage zum BVerfG, Az: 2 BvL 14/05)  

    Bisher ist noch keine Entscheidung gefallen.  

    4.  

    Anhängig: Doch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags? (BVerfG, Az: 2 BvR 1708/06) 

    Wie die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 27.9.2005, Az: 12 K 6263/03 E) hatte auch der BFH (Beschluss vom 28.6.2006, Az: VII B 324/05) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Inzwischen ist jedoch unter dem Az: 2 BvR 1708/06 beim BVerfG ein anderes Verfahren anhängig.  

    Praxistipp: Sofern Ihr Steuerbescheid nicht von Amts wegen hinsichtlich des Solidaritätszuschlags vorläufig ist, sollten Sie deshalb Einspruch einlegen.  

    5.  

    Entschieden: Anschaffungskosten für eine Brille sind keine Betriebsausgaben (BFH, Urteil vom 20.7.2005, Az: VI R 50/03)  

    Der BFH hat abweichend von der Vorinstanz entschieden, dass die Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die zur Korrektur einer Sehschwäche dient, selbst dann keine Betriebsausgaben sind, wenn die Brille nur am Arbeitsplatz getragen wird.  

    6.  

    Entschieden: Aufteilung eines Betriebsausflugs in Betriebsfeier und Betriebsbesichtigung (BFH, Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 118/01)  

    Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BFH die Aufteilung der Kosten anlässlich einer zweitätigen Reise in eine Betriebsveranstaltung und eine aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse durchgeführte Betriebsbesichtigung zugelassen. Damit lag in diesem Fall kein pauschal zu versteuernder Arbeitslohn mehr vor.  

    Praxistipp: Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslohn, wenn Sie beispielsweise zeitgleich mit dem Betriebsausflug die Besichtigung eines Pharmagroßhändlers vereinbaren können.  

    7.  

    Anhängig: Betriebsausgaben beim Besuch eines Kurses zur Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben? (FG Münster, Urteil vom 8.6.2004, Az: 6 L 5400/01 E, Revision beim BFH, Az: VI R 35/05)  

    Zu den als Fortbildungskosten abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören die Aufwendungen eines Apothekers für den Besuch von Lehrgängen, Kursen, Tagungen und Kongressen. Die Kosten müssen jedoch objektiv durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein und subjektiv zur Förderung des Berufs geeignet sein.  

    In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Apothekerin Seminare mit den Schwerpunkten Kommunikation und Kundensprache besucht und hierfür im Jahr 2000 rund 5.000 DM aufgewendet. Die Seminare sollten das heute notwendige Wissen über menschliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Verkäufen, Erbringen von Dienstleistung, Umgang mit Mitarbeitern und Führung von Unternehmen vermitteln. Nach dem FG können derartige Aufwendungen nur als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten bei einem angestellten Apotheker) berücksichtigt werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und sich der Teilnehmerkreis des Seminars homogen zusammensetzt. Da nach Ansicht der Finanzrichter die Seminare aber nicht primär auf die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Berufes ausgerichtet waren, sondern – außer der persönlichen Weiterbildung – nur Aspekte des allgemeinen Berufslebens oder verschiedener Berufe vermittelten, und der Teilnehmerkreis des Seminars sich auch nicht homogen zusammensetzte, können die Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.  

    Hinweis: Die Chancen der Revision der Apothekerin sind schwer einzuschätzen. Die neue BFH-Rechtsprechung zu Fortbildungskosten ist allgemein großzügiger geworden.  

    8.  

    Anhängig: Prüfung des Schuldzinsenabzugs auch bei Zinsen unter der Bagatellgrenze von jährlich 2.050 Euro? (BFH, Urteil vom 21.6.2006, Az: XI R 14/05, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az: 2 BvR 1659/06)  

    Als Betriebsausgaben können Schuldzinsen (zum Beispiel eines gemischt genutzten Girokontos) nur berücksichtigt werden, wenn sie durch den Apothekenbetrieb veranlasst sind. Seit 1999 sind auch betrieblich veranlasste Zinsen bei Überentnahmen in der Regel nicht mehr abzugsfähig – es sei denn, dass die durch die Apotheke veranlassten Zinsen nicht einen Bagatellbetrag von jährlich 2.050 Euro überschreiten.  

    Im Streitfall waren betriebliche und private Zahlungen über dasselbe Konto abgewickelt worden. Für das strittige Jahr betrugen die Zinsen insgesamt etwa 1.800 Euro, von denen das Finanzamt 700 Euro als privaten Anteil schätzte. Der Steuerzahler war der Auffassung, dass eine Kürzung des Zinsaufwands erst ab einem Gesamtbetrag von 2.050 Euro vorzunehmen ist. Der BFH teilte jedoch die Auffassung des Finanzamts. Danach können unter die Bagatellregelung nur die dem betrieblichen Bereich zugeordneten Zinsen fallen. Diese betrieblichen Zinsen hatte das Finanzamt hier auch in Höhe von 1.100 Euro ungeprüft zum Abzug zugelassen.  

    Hinweis: Die Erfolgsaussichten der gegen diese Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerde dürften nicht allzu hoch einzuschätzen sein.  

    9.  

    Anhängig: Kongressaufwendungen auch bei anschließendem Urlaub teilweise abzugsfähige Betriebsausgaben? (BFH, Beschluss vom 20.7.2006, Az: VI R 94/02, Großer Senat des BFH angerufen, Az: GrS 1/07)  

    Nach dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot dürfen Reiseaufwendungen, die zum Teil beruflich und privat veranlasst sind, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ein Senat des BFH möchte an diesem strikten Grundsatz nicht mehr festhalten und befürwortet eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen, wenn dafür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Deshalb hat er diese Rechtsfrage dem Großen Senat zur Klärung vorgelegt.  

    Im Streitfall war ein EDV-Controller in einem Versicherungsunternehmen zu einer Computer-Messe für sieben Tage in die USA geflogen. Da die Messe nur vier Tage dauerte, erkannte das Finanzamt wegen des Abzugs- und Aufteilungsverbots nur die Tagungsgebühren an.  

    Hinweis: Es ist möglich, dass sich der Große Senat dem Aufteilungs-Vorschlag anschließt. Apotheker sollten daher bei beruflich veranlassten Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen (auch im Ausland), die für ein paar Urlaubstage mitgenutzt werden, den beruflichen Anteil als Betriebsausgaben absetzen.  

    10.  

    Anhängig: Wann führen die Aufwendungen für eine Direktversicherung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses durch Barlohnumwandlung zu einer steuerschädlichen Überversorgung? (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2006, Az: 4 K 282/02, Revision beim BFH, Az: VIII R 68/06)  

    Wer im Alter gut versorgt sein will, muss heute tätig werden. Für einen mitarbeitenden Ehegatten können Apotheker im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses auch Aufwendungen für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Weiterer Vorteil ist: Die Beiträge sind vom Ehegatten unter Umständen nicht zu versteuern. Diese steuerlichen Vergünstigungen gibt es auch, wenn der Ehegatte Teile des vereinbarten Gehalts in Beiträge für eine Direktversicherung umwandelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufwendungen für die Altersversorgungen des Arbeitnehmer-Ehegatten nicht zu einer Überversorgung führen. Die Obergrenze für eine angemessene Altersversorgung liegt bei 75 Prozent der letzten Aktivbezüge. Da die „letzten Aktivbezüge“ und die zu erwartende Sozialversicherungsrente nur schwer zu schätzen sind, unterstellt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen Versorgungslücken, solange die Gesamtbeiträge für die Altersversorgung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Aufwendungen für eine Direktversicherung) 30 Prozent des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht übersteigen.  

    Da diese Grenze im Streitfall durch relativ hohe Prämien überschritten war, hat das Finanzamt einen Teil der Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Das FG hat die Berechnungen des Finanzamts nicht beanstandet. Der BFH muss nun entscheiden, ob auch die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in die Berechnung der Überversorgung einzubeziehen und die Aufwendungen bei einer Überversorgung deshalb keine Betriebsausgaben sind.  

    11.  

    Anhängig: Ist die neue Entfernungspauschale verfassungsgemäß? (Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.2.2007, Az: 8 K 549/06, BVerfG angerufen)  

    Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Höhe der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke stark eingeschränkt. Ab diesem Jahr können für diese Fahrten 0,30 Euro je Entfernungskilometer erst ab dem 21. Kilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das FG hält diese Neuregelung für verfassungswidrig, weil die Kürzung der Pendlerpauschale dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit widerspricht. Es hat deshalb ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das BVerfG angerufen.  

    Praxistipp: Für Gewerbetreibende gelten bei der Entfernungspauschale dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer. Da Sie Ihre Steuererklärung für 2007 erst im zweiten Halbjahr 2008 abzugeben brauchen, ist noch genügend Zeit, die Entwicklung in dieser Sache abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.  

    12.  

    Anhängig: Wann kann die Nachzahlung bei einer Betriebsprüfung durch eine nachträgliche Ansparrücklage vermieden werden? (FG Münster, Urteil vom 27.1.2005, Az: 12 K 4155/03 E, G, Revision beim BFH, Az: III R 43/06)  

    Bislang scheiterte die Anerkennung einer nachträglich gebildeten Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses durch eine Betriebsprüfung bereits daran, dass Art und Umfang der geplanten Investition und die Höhe der Rücklage nicht aus der laufenden Buchführung und Gewinnermittlung entnommen werden konnten. Das FG Münster hat diesen Grundsatz etwas eingeschränkt. Danach ist eine Bilanzänderung (also die Bildung einer Ansparrücklage) nur zulässig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht, die durch die Feststellungen der Betriebsprüfer erforderlich ist. Erhöht bei Ihnen beispielsweise die Betriebsprüfung die Forderungen oder den Warenbestand, könnten Sie für das letzte Prüfungsjahr unter Umständen zum Ausgleich dieser Gewinnerhöhungen noch eine Ansparrücklage nachschieben.  

    Hinweis: Im Urteilsfall hatte der Prüfer Gewinnänderungen aus einem erhöhten Privatanteil an der Pkw-Nutzung, Erhöhung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und der Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags wegen verschiedener Mängel in der Buchführung vorgenommen, die sich nur auf das Kapitalkonto auswirken. Diese gewinnerhöhenden Feststellungen berühren jedoch keinen Bilanzansatz und haben deshalb auch keine Bilanzberichtigung zur Folge. Dadurch ist nach Auffassung des FG auch keine Bilanzänderung möglich. Nur hiergegen richtet sich die Revision.  

    13.  

    Anhängig: Von welchem Wert sind die Abschreibungen bei einem in das Betriebsvermögen eingelegten Gebäude(-Teil) zu berechnen? (FG Hamburg, Urteil vom 4.11.2005, Az: I 296/04, Revision beim BFH, Az: IV R 66/05)  

    Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so ist es grundsätzlich mit dem Teilwert einzulegen. Vergrößert der Apotheker beispielsweise seinen Betrieb um bisher außerhalb des Betriebsvermögens der Apotheke vermietete Räume, so sind diese mit dem Teilwert, der vielfach dem Verkehrswert entspricht, in das Betriebsvermögen einzulegen. Seit einer Gesetzesänderung sind aber die Abschreibungen für eingelegte Gebäude oder Gebäudeteile nach der Interpretation der Finanzverwaltung nur noch von einem Restwert, der aus den historischen Anschaffungskosten vermindert um die bisher schon bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungen gebildet wird, zu ermitteln. Der höhere (eingelegte) Teilwert soll sich erst später im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Gebäudes auswirken (a.A.: Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.9.2005, Az: 13 K 661/03).  

    Steuerbescheide, die von Amts wegen vorläufig sind

    Außerdem aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) immer wieder die Liste mit Steuertatbeständen, bei denen die Steuerbescheide wegen anhängiger Steuerverfahren bereits von Amts wegen – ohne gesonderten Einspruch – vorläufig ergehen. Zurzeit betrifft dies: beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vor und ab 2005, Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten, private Veräußerungs- und Termingeschäfte ab 2000, Haushaltsfreibeträge für 2002 und 2003, Höhe des Behindertenpauschbetrags, Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, Auswirkungen der Abgeordnetenpauschale, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2004 und Entlastungsbetrag bei Gewinneinkünften. Der aktuelle Vorläufigkeitskatalog des BMF mit Erläuterungen steht Ihnen unter www.iww.de im Online-Service für Apotheker als Arbeitshilfe zur Verfügung.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 8 | ID 85021