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  • 01.05.2006 | Steuererklärung

    Verlängerte Abgabefristen für 2005

    Ohne die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung sind die Einkommensteuererklärung (einschließlich der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags), die Gewerbesteuererklärung (einschließlich der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrages) sowie die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2005 nach § 149 Abs. 2 Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Mai 2006 bei den Finanzämtern abzugeben:  

    Werden diese Steuererklärungen durch Steuerberater oder sonstige Berufsträger nach § 3 Steuerberatungsgesetz angefertigt, kann die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Allerdings bleibt es den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.  

    Eine Fristverlängerung über den 31. Dezember 2006 hinaus ist nur auf Grund begründeter Einzelanträge möglich. In diesen Fällen kann die Frist bis zum 28. Februar 2007 verlängert werden. Eine weitergehende Frist kommt grundsätzlich nicht in Betracht.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 85038