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  • 03.05.2011 | Steuererklärung

    Profitieren Sie auch 2011 von den Prozessen anderer Steuerzahler

    Zurzeit sind allein beim Bundesfinanzhof (BFH) ständig mehr als 3.000 steuerrechtliche Verfahren anhängig. Von einer für Sie positiven Rechtsprechung können Sie profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen oder in diesem Punkt vorläufig ergangen ist. Eine Entscheidung Ihres Finanzamts bis zu einem endgültigen Urteil des BFH ruht, wenn Sie Einspruch einlegen und auf ein entsprechendes Verfahren verweisen. So können Sie von den Prozessen anderer Steuerzahler profitieren, ohne selbst ein Prozesskostenrisiko einzugehen.  

    Ihr Steuerberater kann nicht alle FG-Urteile kennen

    In der Regel müssen Sie selbst prüfen, ob eines der vielen anhängigen Verfahren auch für Sie relevant sein kann. Denn Ihr Steuerberater muss nach dem Bundesgerichtshof nur die in den amtlichen Sammlungen und in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen der obersten Bundesgerichte - wie des BFH - kennen. Deshalb sollten Sie Ihre steuerlichen Chancen selbst wahren.  

    Aktuelle, für Apotheker/innen interessante Verfahren

    Hier ein Überblick über neun aktuelle, für Apotheker/innen relevante Urteile der Finanzgerichte (FG), über die nun der BFH endgültig entscheiden muss.  

     

    1. Darf das Finanzamt die Zinsen für langfristige Kredite zur Erstausstattung des Warenlagers einer neu eröffneten Apotheke kürzen?  

    Sächsisches FG, Urteil vom 18.3.2009, Az: 2 K 1012/08, Revision beim BFH, Az: III R 60/09  

     

    Eine Apothekerin hatte eine Apotheke neu eröffnet und mit einem Teil der aufgenommenen Kredite das Anlagevermögen (Einrichtung und Ausstattung) finanziert. Den restlichen Teil des Kredits verwendete sie zur Erstanschaffung des Warenlagers. Das Finanzamt erkannte nur die auf die Einrichtung und Ausstattung entfallenden Zinsen an. Weil das Warenlager aber Umlaufvermögen darstellt, bezog es die hierfür anteiligen Zinsen in die Überprüfung der sogenannten Überentnahmen ein.  

     

    Das FG bestätigte diese Rechtsauffassung, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes nur Investitionen in das Anlagevermögen begünstigt sind. Es sah darin auch keine willkürliche Regelung, weil Zinsen für den Erwerb von Umlaufvermögen nur dann nicht abziehbar sind, wenn durch Überentnahmen Privatentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert werden.  

     

    Hintergrund: Schuldzinsen sind seit einigen Jahren nur noch nach einer umständlichen zweistufigen Prüfung abzugsfähig: Sie müssen für betrieblich veranlasste Aufwendungen entstanden sein und es dürfen keine Überentnahmen vorliegen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Zinsen von Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen, die steuerlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.