Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Steueränderungen

    Neuerungen aus Sicht des Apothekers als Steuerzahler

    Die ersten Steuergesetze der neuen Bundesregierung sind nun verabschiedet. Zumindest für die Jahre 2006 und 2007 sollen Investitionsanreize gegeben werden. Allerdings: Durch die geplante Umsatzsteuererhöhung ab 2007 ist mit drastischen Mehrbelastungen zu rechnen. Der folgende Beitrag stellt Ihnen die Neuerungen vor, soweit sie für den Apotheker als Unternehmer, Arbeitgeber, Privatperson oder Kapitalanleger von Bedeutung sind.  

    Abbau von Steuervergünstigungen

    Für einen ersten Abbau von „Steuervergünstigungen“ wurde das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm und zur Abschaffung der Eigenheimzulage verabschiedet. Hiernach ergeben sich zum 1. Januar 2006 folgende Änderungen:  

     

    • Die Abfindungsfreibeträge von 7.200, 9.000 bzw. 11.000 Euro werden abgeschafft. Für in 2005 abgeschlossene Abfindungsverträge kommt die bisherige Steuerfreiheit weiterhin zur Anwendung, wenn die Abfindung vor dem 1. Januar 2008 gezahlt wird.

     

    • Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Heirats- und Geburtsbeihilfen für Arbeitnehmer entfallen.

     

    • Die degressive Gebäudeabschreibung für Mietwohngebäude gibt es (bei Anschaffung/Herstellungsbeginn ab 2006) nicht mehr.

     

    • Der Sonderausgabenabzug von Steuerberaterrechnungen wurde gestrichen. So sind Beraterrechnungen ab 2006 aufzuteilen, weil ein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug weiterhin wie folgt möglich ist: Die Steuerberaterrechnung ist hinsichtlich der Erstellung der reinen Einkommensteuererklärung nicht mehr abzugsfähig. Die Kosten für Lohn-, Anlagen- und Finanzbuchhaltung des Apothekers sowie die Jahresabschlusserstellung dürfen dagegen weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch die Kosten für die Anlagen V (Vermietung und Verpachtung), KAP (Kapitaleinkünfte) und SO (Sonstige Einkünfte) sind nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.