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  • 31.03.2010 | Private Kranken- und Pflegeversicherung

    Neue Spielregeln erfordern Umdenken bei Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt

    Privat krankenversicherte Steuerzahler müssen künftig genau prüfen, ob sich eine Beitragsrückerstattung in demselben Umfang wie bisher lohnt oder ob sie besser ihre Arztrechnungen und Rezepte bei dem Versicherer einreichen und auf deren Erstattung setzen. Denn seit dem 1. Januar 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in einem größeren Umfang als bisher als Sonderausgaben absetzbar („Apotheker Berater“ Nr. 3/2010, S. 10 ff.). Erhalten sie aber von ihrer Versicherung Beitragsrückerstattungen, mindern diese logischerweise den Steuerabzug. Aufgrund dieses Effektes sollten Privatversicherte ihre bisherige Strategie überdenken und gegebenenfalls ändern.  

    Hintergrund

    Bis 2009 war es für Privatversicherte generell günstiger, die im Jahr angefallenen Kosten so lange aus der eigenen Tasche zu bezahlen, bis die Summe die erwartete Beitragsrückerstattung überschritt. Eine spätere Beitragsrückerstattung führte in der Regel nicht zu einer Reduzierung der abzugsfähigen Sonderausgaben. Grund: Eine Rückerstattung von Sonderausgaben wird aus Vereinfachungsgründen zunächst mit den gezahlten Sonderausgaben im Jahr der Erstattung verrechnet.  

     

    Diese Regelung hat die Finanzverwaltung bislang vorwiegend bei der Kirchensteuer praktiziert. Bei der Krankenversicherung spielte sie kaum eine Rolle, denn der über die Kürzung verminderte Differenzbetrag lag meistens immer noch deutlich über dem Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen.  

     

    Da ab dem Jahr 2010 Krankenversicherungsbeiträge in größerem Umfang absetzbar sind, wird eine Beitragsrückerstattung im Jahr 2010 für das Jahr 2009 für die Steuerrechnung erstmals relevant. Denn die Rückerstattung mindert die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge, wie das Beispiel auf der folgenden Seite erläutert: