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  • 31.03.2010 | Personal

    Private Internetnutzung in der Apotheke

    von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Möglingen

    Die Nutzung von PCs und Internetverbindungen im Arbeitsalltag ist mittlerweile üblich. Um ein Ausufern bei Ihren Mitarbeitern/innen zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber jedoch eindeutige Spielregeln zum Umgang mit sämtlichen Telekommunikationsmitteln in Ihrer Apotheke aufstellen. Dabei können Sie selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang das Internet von Ihren Beschäftigten auch zu privaten Zwecken in Anspruch genommen werden darf.  

    Arbeitsrechtliche Maßnahmen möglich

    Zwar können Sie auch ohne ein ausdrückliches Verbot arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, wenn der Apotheken-PC für private Zwecke genutzt wurde. Jedoch können Sie ohne klare Regelung nur dann kündigen, wenn Sie dem Mitarbeiter nachweisen können, dass er während der Zeit, die er privat im Netz unterwegs war, seine Arbeitspflicht verletzt hat. Außerdem muss die Privatnutzung ein schwerwiegendes Maß erreichen (zum Beispiel exzessives Privat-Surfen oder Aufruf von Seiten mit strafbaren Inhalten).  

    Klare Regeln vermeiden Probleme

    Stellen Sie eindeutige Regeln zur Privatnutzung auf und sorgen Sie dafür, dass diese auch eingehalten werden. Nehmen Sie nämlich eine vertragswidrige PC-Nutzung über längere Zeit stillschweigend hin, entsteht eine betriebliche Übung, die Ihrem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Privatnutzung geben kann. Mit folgender Musterformulierung, die Sie als Anweisung erteilen oder entsprechend in Ihre Arbeitsverträge aufnehmen können, setzen Sie ein eingeschränktes Verbot der privaten Internet- und E-Mail-Nutzung durch.  

     

    Musterformulierung

    § (...) Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel  

    1. Die Nutzung der betrieblichen Telekommunikationsmittel und elektronischen Medien, insbesondere Telefon, Internet und E-Mail, ist grundsätzlich nur zu betrieblichen Zwecken gestattet.
    2. Eine Nutzung für private Zwecke ist nur im angemessenen Umfang und nur außerhalb der Arbeitszeit gestattet, also in der Freizeit oder Pausen zulässig.
    3. Ein angemessener Umfang ist insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn die private Nutzung 15 Minuten am Tag überschreitet oder ungewöhnlich hohe Kosten verursacht.
    4. In nachweisbaren, dringenden persönlichen Fällen ist auch eine Benutzung während der Arbeitszeit gestattet.
    5. Jegliches Aufrufen, Zugreifen, Speichern oder Herunterladen von Daten gesetzwidrigen, rechtsradikalen, rassistischen oder pornographischen Inhalts ist in jedem Fall unzulässig.
    6. Verstöße gegen die unter 1. bis 5. genannten Regelungen werden konsequent mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung geahndet.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 6 | ID 134638