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  • 01.03.2005 | Neue Versorgungsformen

    Das Medizinische Versorgungszentrum – wie können sich Apotheker beteiligen?

    von RA Dr. Martin Stellpflug, MA, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurde ein neuer Leistungserbringer in die ambulante vertragsärztliche Versorgung eingeführt: das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Nach und nach nehmen die Aktivitäten der Krankenhäuser und der niedergelassenen Ärzte in diesem Zusammenhang zu. Aber auch Apothekern ist der Weg in ein MVZ eröffnet. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie ein MVZ gestaltet werden und ein Apotheker sich daran beteiligen kann.  

    Das MVZ und seine Gründungsvoraussetzungen

    Das MVZ ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.  

     

    Gründer

    Der Kreis möglicher Gründer eines MVZ ist groß. Der Gesetzgeber macht lediglich die Vorgabe, dass die Gründer aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der GKV-Patienten teilnehmen müssen. Inhaber öffentlicher Apotheken nehmen aufgrund Vertrages (§ 129 SGB V) an der Versorgung der GKV-Patienten teil. Sie sind damit mögliche Gründer eines MVZ.  

     

    Fachübergreifende Einrichtung

    Das Gesetz fordert ein „fachübergreifendes Tätigwerden“ im MVZ, ohne diesen Begriff zu definieren. Teilweise wird vertreten, dass sich der Begriff „fachübergreifend“ auf die Kombination verschiedener Elemente der ambulanten Versorgung bezieht. Danach könnte beispielsweise schon ein einzelner Arzt mit einem häuslichen Pflegedienst oder mit einer Apotheke ein MVZ betreiben. Diese Begriffsauslegung ist aber im Ergebnis nicht zutreffend, weil der Gesetzgeber für die unterschiedlichen Versorgungsbereiche den Begriff „Sektoren“ und nicht den Begriff „fachübergreifend“ verwendet. Auch geht der Gesetzgeber von der Tätigkeit mehrerer Ärzte im MVZ aus, da er bei der gesetzlichen Definition ausschließlich den Plural verwendet.