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  • 01.02.2007 | Nachfolge

    Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung durch die Erben einer Apotheke?

    Die Verpachtung einer Apotheke ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung führt nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe, auch wenn die Erben des verstorbenen Apothekers die erforderliche Berufsqualifikation gar nicht besitzen und nicht die Absicht haben, diese Qualifikation zu erwerben. Daher muss ein Aufgabegewinn bei der tatsächlichen Aufgabe der verpachteten Apotheke versteuert werden (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 26.7.2006, Az: X R 10/05, Abruf-Nr: 063609).  

    Sachverhalt

    Der Apotheker V hatte die V-Apotheke bis zu seinem Tod im Jahr 1994 auf seinem eigenen Grundstück betrieben. Erbin wurde seine Tochter, eine Diplom-Psychologin. Der Nießbrauch (= Recht zur umfassenden Nutzung) am gesamten Vermögen stand der Mutter zu, die die Apotheke alsbald nach dem Tod des V verpachtete. Die Einkünfte aus der Verpachtung der Apotheke erklärte die Mutter als Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärte sie nicht.  

     

    Der Nießbrauch endete mit dem Tod der Mutter im Jahre 1996. Das Pachtverhältnis wurde zunächst von der Tochter fortgesetzt. Mitte 1997 verkaufte sie die Apotheke einschließlich Firmennamen an den Pächter. Nicht mitveräußert wurde das Apothekengrundstück. Die Tochter erklärte den Gewinn aus dem Verkauf der Apotheke als laufende gewerbliche Einkünfte.  

     

    Im Jahr 2001 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch, die auch das Jahr des Apothekenverkaufs umfasste. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen zum Zeitpunkt der Veräußerung der Apotheke nicht mehr vorlagen. Er nahm deshalb zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsaufgabe an. Den Betriebsaufgabegewinn, der zusätzlich zum bisher von der Tochter erklärten Gewinn auch die stillen Reserven aus der Überführung des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen umfasste, ermittelte der Prüfer mit etwa 2,5 Mio. DM. Die Erträge aus dem an den Käufer vermieteten Grundstück erfasste er für den Zeitraum nach dem Verkauf der Apotheke als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.