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  • 01.10.2007 | Lohnsteuer

    Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen

    Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 4. Mai 2006 entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Vereinbarung eines marktüblichen Zinssatzes für ein Arbeitgeberdarlehen keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt. Bis dahin hatte die Finanzverwaltung einen Referenzzinssatz von zuletzt fünf Prozent zugrunde gelegt. Nunmehr hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der neuen Rechtsprechung geäußert (Schreiben vom 13.6.2007, Az: IV C 5 – S 2334/07/009, Abruf-Nr: 072163). Demnach bemisst sich der geldwerte Vorteil nach der Differenz aus dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Die Zahlungsweise der Zinsen spielt dabei keine Rolle.  

    Praxistipp: Für die Bewertung des geldwerten Vorteils kann auf die veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft zurückgegriffen werden, von denen ein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorgenommen werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 1 | ID 112742