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  • 26.02.2008 | Kfz-Kosten

    Abschaffung der Pendler-Pauschale – Empfehlungen für die Praxis

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz

    Aufgrund der aktuellen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) von Januar 2008 gibt der folgende Beitrag eine Übersicht über die Entwicklung von der Abschaffung der Pendler-Pauschale, über die rechtlichen Entscheidungen bis hin zu aktuellen Handlungsempfehlungen für die Praxis.  

    Gesetzesänderung 2007

    Bereits mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 hat der Gesetzgeber die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte von Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2007 der privaten Sphäre zugeordnet und somit das sogenannte „Werkstorprinzip“ eingeführt. Die Neuregelung geht davon aus, dass die Berufssphäre erst am „Werkstor“ beginnt. Der Weg dahin ist nicht nur mit der Arbeit, sondern auch mit der Wohnung verbunden. Insofern handelt es sich um gemischte Aufwendungen (= Aufwendungen, die auch die Lebensführung betreffen), sodass der Gesetzgeber diese aus Gründen der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als nichtabzugsfähige Ausgaben qualifizieren kann. Eine Berücksichtigung als Erwerbsaufwendungen (= Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) bei der Ermittlung der Einkünfte erfolgt somit ab 2007 nicht mehr.  

     

    Gleichzeitig mit dem Streichen der Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber aber eine Härtefallregelung für Wegstrecken über 20 m Entfernung zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte eingeführt. Nach dem neuen § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) werden Aufwendungen für mehr als 20 Entfernungskilometer in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen. Durch das Wörtchen „wie“ ist ersichtlich, dass es sich tatsächlich nicht mehr um Erwerbsaufwendungen handelt, sondern nur die technische Behandlung als solche erfolgt.  

    Gerichtliche Verfahren von 2006 bis 2008

    Im Wege des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens haben schon im Herbst 2006 unzählige Steuerpflichtige die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte bereits für die ersten 20 km beantragt. Diese Anträge wurden seitens der Finanzbehörde negativ beschieden und waren deshalb Gegenstand von verschiedenen Verfahren vor Finanzgerichten (FG):  

     

    • Das Niedersächsische FG (Beschluss vom 27.2.2007, Az: 8 K 549/06) sowie das FG des Saarlandes (Beschluss vom 22.3.2007, Az: 2 K 2442/06) haben entschieden, dass es sich bei der Neuregelung um einen Verstoß gegen das „objektive Nettoprinzip“ handelt. Beide Beschlüsse wurden dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage vorgelegt, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist (Az: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).