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  • 30.05.2008 | Kapitalanlagen

    Wie Sie die Auswirkungen der neuen Abgeltungsteuer optimal nutzen können

    Ab dem 1. Januar 2009 wird bekanntlich eine Abgeltungsteuer für alle privaten Kapitaleinkünfte eingeführt, die Ihnen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Einheitlich für alle Zinserträge aus Geldanlagen bei Sparkassen und Banken, Dividenden aus Aktiendepots, Erträge aus Investmentfonds, festverzinslichen Anlagen oder Termingeschäften wird dabei direkt an der Quelle eine Pauschalbesteuerung durchgeführt (ausführlich „Apotheker Berater“ Nr. 12/2007, S. 11 ff.). Damit Sie sich rechtzeitig auf die Neuregelung einstellen können, erhalten Sie die erforderlichen Informationen über die Auswirkungen der neuen Abgeltungsteuer auf die verschiedenen Formen der Kapitalanlagen. Übergangsregelungen ermöglichen Ihnen zudem einige Steueroptimierungen.  

    Erleichterungen bei der Einkommensteuer-Erklärung

    Bisher muss jeder Kapitalanleger seine privaten Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuern, in der Spitze mit 45 Prozent. Die auf die gutgeschriebenen Ausschüttungen usw. von der Bank erhobenen Steuerabzugsbeträge wie Kapitalertragsteuer beispielsweise auf Dividenden mit 20 Prozent der Zinsabschläge von 30 Prozent werden auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.  

     

    Ab 2009 wird als Abgeltungsteuer ein einheitlicher Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent für Erträge aus allen privaten Kapitalanlagen eingeführt. Die Kreditinstitute werden die Abgeltungsteuer direkt und anonym an das Finanzamt abführen. Die Anonymität der Anlage und der niedrige Steuersatz sollen den Finanzplatz Deutschland stärken. In der Einkommensteuer-Erklärung brauchen die pauschal versteuerten Erträge dann nicht mehr angegeben zu werden. Damit werden die Finanzämter auch künftig auf viele Kontenabfragen verzichten.  

     

    Hinweis: Zur Abgeltungsteuer hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls die Kirchensteuer je nach Bundesland von 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer, sodass sich eine effektive Belastung von zwischen 26 und 29 Prozent ergeben wird.  

    Sonderregelung für die Kirchensteuer