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  • 28.07.2010 | Kapitalanlagen

    Vorläufigkeit des Solidaritätszuschlags gilt auch bei der Abgeltungsteuer

    Seit Ende 2009 setzen die Finanzämter den Solidaritätszuschlag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes in Steuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig fest („Apotheker Berater“ Nr. 2/2010, S. 1 - KI; zur Anlage KAP „Apotheker Berater“ Nr. 5/2010, S. 1 - KI). Da Kapitalerträge ab 2009 jedoch grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, war bislang fraglich, wie mit dem Solidaritätszuschlag zu verfahren ist, der auf die Abgeltungsteuer entfällt. Ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung beantwortet die Frage zugunsten der Kapitalanleger (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.4.2010, Az: IV C 1 - S 2283 - c/09/10005, Abruf-Nr: 101680). Das heißt:  

    Sollte das Bundesverfassungsgericht entscheiden, dass der Solidaritätszuschlag aufzuheben und zu erstatten ist, wird auf Antrag auch der Solidaritätszuschlag erstattet, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer wird insoweit nicht vorausgesetzt. (Etwas anderes gilt nur, wenn keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird.)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137437