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  • 01.02.2007 | Gemischt genutzte Gebäude

    Kostenverteilung auf zehn Jahre bestätigt!

    Betreiben Sie Ihre Apotheke in einem zum Teil privat genutzten Gebäude, dürfen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des gesamten Gebäudes – inklusive privat genutzter Räume – geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie für die Privatnutzung Umsatzsteuer zahlen (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 8.5.2003, Az: Rs. C-269/00, Abruf-Nr: 030777).  

     

    Viele Unternehmer nutzten dieses Urteil: Sie machten die volle Vorsteuer geltend und setzten die Privatnutzung mit 1/50 der auf die Privaträume entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes (= anteilige Gebäudeabschreibung) an. Im Ergebnis war das ein unverzinsliches Darlehen über 50 Jahre. Der EuGH hat jetzt jedoch einen Strich durch diese Rechnung gemacht und der deutschen Finanzverwaltung recht gegeben: Für die Privatnutzung muss pro Jahr 1/10 der auf die Privatnutzung entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes angesetzt werden (Urteil vom 14.9.2006, Rs. C-72/05, Abruf-Nr: 062975).  

     

    Das führt dazu, dass Sie die auf die Privaträume entfallende Vorsteuer zwar immer noch zur Finanzierung nutzen können – allerdings nicht mehr für 50 Jahre, sondern nur für zehn. Außerdem kann sich die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ab 2007 negativ auswirken. Zwei Fälle sind hierbei zu unterscheiden:  

     

    1. Der Vorsteuerabzug erfolgt mit 19 Prozent erst in 2007. Dann ist die auf die Privaträume entfallende Vorsteuer wie ein zinsloses Darlehen über zehn Jahre und mit jährlicher Tilgung zu sehen.