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  • 29.08.2008 | Finanzen

    Wer haftet beim Homebanking?

    Wer bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (im Wege des Homebanking) eine Überweisung veranlasst und dabei eine falsche Kontonummer eingibt, kann die Bank nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Der Bank kommt insoweit keine Prüfungspflicht zu (AG München, Urteil vom 18.6.2007, Az: 222 C 5471/07, Abruf-Nr: 082245). Denn die falsche Überweisung befreit den Schuldner der Zahlung nicht von seiner Leistungspflicht, weil er nicht an den Gläubiger geleistet hat. Der Gläubiger kann also die Leistung weiter vom Schuldner verlangen. Deshalb sollten Sie beim Homebanking unbedingt die folgenden Punkte beachten:  

    • Die Nutzung des Homebanking ist neben den Vorteilen mit besonderen Risiken verbunden, was besondere Sicherheiten erfordert. Bei wichtigen Überweisungen sollte deshalb eine besondere Kontrolle – etwa ein Vier-Augen-Prinzip – eingebaut werden.
    • Der Schuldner kann sich bei verspäteter Überweisung wegen fehlerhafter Eingaben nicht darauf berufen, die Bank habe dies verschuldet. Folge: In diesen Fällen greift zum Beispiel eine sogenannte Verfallsklausel in einem Vergleich, das heißt: Auch Verzugszinsen und weitere Rechtsverfolgungskosten treffen den Schuldner.
    • Der Gläubiger trägt gleichwohl das wirtschaftliche Risiko dafür, dass die „falsche“ Zahlung an eine nicht liquide Person erfolgt ist und er selbst leer ausgeht, wenn auch der Schuldner nicht in der Lage ist, ein zweites Mal zu zahlen.
    • Die Bank kann der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen entgegentreten und Gläubiger sowie Schuldner auf die Eigenobliegenheiten des Schuldners und dessen fortdauernde Leistungspflicht verweisen.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121293