Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2005 | Familienrecht

    OLG Schleswig zum Marktwert einer Pachtapotheke im Scheidungsverfahren

    Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat eine Pachtapotheke, die nicht auf einen anderen übertragen werden darf, keinen eigenen Marktwert, der im Rahmen eines Verfahrens auf Zugewinnausgleich berücksichtigt werden kann (Urteil vom 8. Dezember 2004, Az: 12 UF 39/04).  

     

    Nachdem sich ein Apothekerehepaar getrennt hatte, ging es um die Frage des Zugewinnausgleichs. Dabei werden die Vermögenszuwächse der Ehepartner während der Ehe ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren ausgeglichen, soweit diese unterschiedlich hoch sind. Beide Ehepartner betreiben jeweils eine Apotheke, wobei eine als eigene, die andere als Pachtapotheke geführt wird. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Wert der Pachtapotheke durch Vorlage der „Bücher“ im Rahmen des Ausgleichsverfahrens offenbart werden muss.  

     

    Nach Ansicht des Gerichts besteht seitens des Apothekenpächters keine Auskunftspflicht, da die Pachtapotheke im vorliegenden Fall überhaupt nicht in den Zugewinn fällt. Die Apotheke könne nämlich laut Pachtvertrag nicht veräußert oder unterverpachtet werden. Daher hätte die Apotheke an sich – abgesehen von den dem Pächter gehörenden Dingen wie zum Beispiel ein Warenlager – keinen Marktwert, der beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden könne. Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Beitrag zur Apotheke bei Trennung und Scheidung einschließlich einer Bewertung dieses Urteils lesen Sie demnächst im „Apotheker Berater“.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 1 | ID 85007