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  • 01.08.2005 | Familienrecht

    Die Apotheke im Zugewinnausgleich

    von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Die Zahl der Scheidungen hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Heute wird beinahe jede zweite Ehe geschieden. Nach Trennung und Scheidung stellt sich unter anderem die Frage nach der Aufteilung des Vermögens. Der folgende Beitrag zeigt, welche Punkte ein Apotheker im Hinblick auf seine Apotheke für diesen Fall regeln sollte.  

    Der eheliche Güterstand

    Anknüpfungspunkt für die finanzielle Aufteilung ist der eheliche Güterstand. Hierbei wird wie folgt unterschieden:  

     

    Gütergemeinschaft

    Die Gütergemeinschaft muss zwingend notariell vereinbart werden.Dadurch wird das gesamte vorhandene Vermögen der beiden Partner gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum (Gesamtgut). Nicht zum Gesamtgut zählen nur Gegenstände, die nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden können (wie unpfändbare Unterhaltsansprüche), oder Gegenstände, die im Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen werden (Sondergut). Die Gütergemeinschaft wird so selten gewählt, dass sie hier vernachlässigt werden kann.  

     

    Gütertrennung

    Ebenfalls durch notariellen Vertrag können Ehepartner die Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall bleiben die Vermögen der Ehepartner voneinander getrennt. Bei einer Scheidung findet auch kein Ausgleich zwischen den Vermögen statt, so dass die Apotheke bzw. der in ihr liegende Wert durch eine Scheidung nicht berührt wird.