Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.07.2009 | Elterngeld

    Neue Elterngeldregeln beachten

    Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zum 1. Januar 2009 sind von Apothekern als Arbeitgeber zu beachten:  

    Berechnungsgrundlage

    Berechnungsgrundlage für das Elterngeld für Arbeitnehmer ist das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt. Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, werden nicht berücksichtigt, sondern durch weiter zurückliegende Monate ersetzt. Dies gilt nun auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehr- oder Zivildienst geleistet hat.  

    Aufteilung der Elternzeit

    Elterngeld wird für zwölf Monate gewährt. Dieser Bezugszeitraum kann um zwei Monate verlängert werden, wenn der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen von Partnermonaten reduziert. Bislang gab es hier keinen Mindestbezugszeitraum. Nun beträgt die einheitliche Mindestbezugsdauer zwei Monate für alle Elternteile.  

     

    Bis 2008 mussten die Eltern zum Antragszeitpunkt verbindlich erklären, welcher Elternteil in welchen Monaten das Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte vorgenommen werden. Diese engen Grenzen sind nun gelockert, indem eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und darüber hinaus eine weitere Änderung in besonderen Härtefällen möglich ist.  

    Elternzeit für Großeltern

    Nunmehr können auch Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben, das Enkelkind betreuen und erziehen und ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich im letzen oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Die Elternzeit für Großeltern scheidet aus, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht.  

    Bescheinigungspflicht