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  • 02.12.2008 | Einkommensteuer

    Finanzamt muss Staatsanwaltschaft Meldung machen

    § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz verpflichtet die Finanzbehörden zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, wenn sie erfahren, dass Zuwendungen oder Vorteile gewährt werden, die entweder den Verdacht einer Straftat erfüllen (beispielsweise Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung etc.) oder mit einer Geldbuße geahndet werden (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.7.2008, Az: VII B 92/08, Abruf-Nr: .  

    Beachten Sie: Insbesondere wenn Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (unerlaubte Rabatte etc.) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen und im Rahmen einer Betriebsprüfung auf entsprechende Tatsachen gestoßen wird, kommt eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden in Betracht.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 1 | ID 123156