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  • 03.06.2009 | Einkommensteuer

    Doppelte Haushaltsführung bei berufstätigen Ehegatten

    Eine doppelte Haushaltsführung kann auch anerkannt werden, wenn ein Paar heiratet und die Eheleute vor und nach der Heirat an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.10.2008, Az: VI R 10/07, Abruf-Nr: 090368).  

    Wird nach der Heirat eine der Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung erklärt oder an einem anderen Ort (zum Beispiel zwischen ihren Arbeitsorten) eine gemeinsame Familienwohnung eröffnet, kann die doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn das Ehepaar nach der Heirat zunächst die Wohnung des einen Ehegatten zur gemeinsamen Familienwohnung bestimmt hat und nach einigen Jahren die Wohnung am Arbeitsort des anderen Ehegatten zur Familienwohnung geworden ist, weil sich der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensinteressen dorthin verlagert hat.  

    Im Urteilsfall hatte jeder Ehegatte vor der Heirat jeweils eine Wohnung an seinem Arbeitsort. Nach der Heirat machte zunächst der Mann zwei Jahre lang eine doppelte Haushaltsführung geltend. Offenbar war die Wohnung der Frau damals die Familienwohnung der Ehegatten. Später machte die Frau die doppelte Haushaltsführung geltend. Sie gab an, dass nunmehr die Wohnung am Arbeitsort des Mannes die Familienwohnung sei. Somit durfte zwar der Mann keine doppelte Haushaltsführung mehr geltend machen, dafür aber die Frau.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127443