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  • 01.12.2009 | Einkommensteuer

    Abzugsberechtigung von Kinderbetreuungskosten bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft

    Leben Eltern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und wirtschaften sie gemeinsam, haben sie Kinderbetreuungskosten auch dann gemeinsam getragen, wenn sie nur von dem Konto des einen Partners abfließen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen können die Eltern wählen, bei wem die Kosten in welcher Höhe berücksichtigt werden sollen (Urteil vom 27.5.2009, Az: 2 K 211/08, Abruf-Nr: .  

    Im Urteilsfall waren beide Elternteile erwerbstätig. Die Betreuungskosten wurden ausschließlich vom Konto der Mutter bezahlt. Dennoch kann auch der Vater Betreuungskosten steuermindernd geltend machen. Dies kann dann vorteilhaft sein, wenn er mehr verdient als die Mutter und sich der Werbungskostenabzug bei ihm aufgrund der Steuerprogression stärker auswirkt.  

    Beachten Sie: Das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 81/09) will das Finanzamt erreichen, dass der Bundesfinanzhof entscheidet.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 1 | ID 131902