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  • 01.09.2005 | EDV

    Kündigung von Softwarepflege- und Wartungsverträgen

    Je individueller die Software-Lösung für ein Unternehmen ist, umso mehr ist es auf die fortlaufende Anpassung dieser Software an neue Entwicklungen angewiesen. Dies geschieht durch entsprechende Softwarepflege- und Wartungsverträge. Wird ein solcher Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er grundsätzlich auch gekündigt werden. Für die Kündigung gelten dann entweder die vertraglichen Bestimmungen oder die gesetzlichen Kündigungsregelungen für einen Dienstvertrag. Dabei sind regelmäßig nur kurze Kündigungsfristen zu beachten.  

     

    Der Software-Käufer kann aber auch einen von vornherein befristeten Vertrag abschließen, der während der vereinbarten Vertragsdauer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Vertragslaufzeit wird dabei am besten nach dem Abschreibungszeitraum für die Software bemessen. Ein Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts und ein Festhalten des Wartungsunternehmens an der Leistungspflicht für die „Lebensdauer“ der Software aus „Treu und Glauben“ kommt nur ausnahmsweise in Betracht (OLG Koblenz, Urteil vom 12.1.2005, Az: 1 U 1009/04, Abruf-Nr: 052018).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 2 | ID 85111