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  • 01.12.2010 | Der praktische Fall

    Wie Sie Ihre Kasse ordnungsgemäß führen und Hinzuschätzungen vermeiden

    von Dipl.-BetrWirt (FH), Gesundheitsökonom Oliver Vorberg, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/München

    Das Gesetz schreibt keine konkreten Regeln für die ordnungsgemäße Buchführung einer Apothekenkasse vor. Es gibt „nur“ allgemeine Vorschriften und Gerichtsentscheidungen, die im Apothekenalltag zu beachten sind. Praxisfehler führen zu unliebsamen Hinzuschätzungen zum Apothekenumsatz durch das Finanzamt.  

     

    Fall

    Apotheker A ist verärgert. Gerade hat er ein Schreiben von der Finanzverwaltung erhalten, das ihn über eine fällige Steuernachzahlung unterrichtet. Verantwortlich hierfür ist eine Hinzuschätzung, die die Kasseneinnahmen seiner Apotheke betrifft.  

     

    A hatte an manchen Tagen im vergangenen Jahr in schlechter Qualität gedruckte Z-Bons durch handschriftliche Exemplare ersetzt. Seiner Meinung nach eine Bagatelle. Der Prüfer, der die Betriebsprüfung bei A durchführte, war da allerdings ganz anderer Meinung.  

     

    Aufgebracht ruft A bei seinem Steuerberater an, um seinem Ärger Luft zu machen, und fragt ihn, wie er die Nachzahlung hätte vermeiden können.  

    Welche Hinzuschätzungen sind üblich?

    Die Finanzverwaltung hat für einzelne Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen sogenannte Richtsätze ermittelt. Diese Richtsatzsammlung ist für die Finanzverwaltung oft ein Anhaltspunkt, Umsätze und Gewinne zu verproben und sie gegebenenfalls zu schätzen oder Hinzuschätzungen vorzunehmen.  

     

    Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Hinzuschätzungen durch das Finanzamt nicht willkürlich und grundlos getätigt werden. Vielmehr sind sie in einer nicht ordnungsgemäßen Kassenbuchführung begründet, die im Verlauf einer Betriebsprüfung zu Tage tritt. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass Ihre Buchführung fehlerhaft ist, dürfen sowohl Ihr Umsatz als auch Ihr Gewinn geschätzt werden.