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  • 01.09.2007 | Berufsrecht

    Approbation des lebenslänglich verurteilten Apothekers kann widerrufen werden

    Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat festgestellt, dass ein rechtskräftig wegen Mordes verurteilter Apotheker zur Ausübung des Apothekerberufs unwürdig ist (Beschlüsse vom 19. und 28.4.2006, Az: 9 S 2317/05 und Az: 9 S 2454/05, Abruf-Nr: 072543). Schutzziel der in § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung enthaltenen Unwürdigkeitsklausel sei das besonders wichtige Gemeinschaftsgut „Gesundheitsversorgung“, welches das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Apothekerberuf voraussetze und deshalb Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit rechtfertige. Das Vertrauen in die Seriosität der Apothekerschaft wäre in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Apotheker trotz der Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes weiterhin seinen Beruf ausüben könne. Denn die Bevölkerung erwarte von einem Apotheker, dass er auch außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises keine vorsätzliche Tötung begehe. (mitgeteilt von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 1 | ID 112261