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  • 30.04.2008 | Arzneimittelrecht

    Kein Herstellerrabatt für Krankenkassen bei Direktlieferung an Ärzte/Krankenhäuser

    von RA Dr. Tobias Eickmann und RRef. Johanna Ernst, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Urteil vom 20. Juli 2007 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden, dass eine Krankenkasse bei einer Direktlieferung von Arzneimitteln an Ärzte und Krankenhäuser keinen Herstellerrabatt abziehen darf (Az: S 4 KR 214/04, Abruf-Nr: 081206). Diese Möglichkeit stelle eine Ausnahme dar und greife bei Direktlieferungen nicht. Zudem sei die Krankenkasse nicht berechtigt, eine von dem Arzneimittelhersteller vorgenommene Preiserhöhung zu ignorieren.  

    Sachverhalt

    Der klagende Pharmahersteller gab die Arzneimittel nicht über Apotheken ab, sondern lieferte direkt an Ärzte und Krankenhäuser. Die beklagte Krankenkasse zog bei der Bezahlung in Anlehnung an § 130a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V sechs Prozent als Herstellerrabatt ab und berücksichtigte zudem eine von dem Hersteller vorgenommene Preiserhöhung für das gelieferte Arzneimittel nicht. Daraufhin klagte der Arzneimittelhersteller – mit Erfolg – auf Nachzahlung.  

    Praxishinweise

    Das Urteil des SG Düsseldorf stärkt die Position der Apotheken in begrüßenswerter Weise. Fest steht: Der Abzug eines Herstellerrabatts ist nur dann möglich, wenn der Arzneimittelhersteller die Arzneimittel über Apotheken abgibt. Bei einer Direktlieferung an Ärzte oder Krankenhäuser dürfen die Krankenkassen keinen Herstellerrabatt geltend machen. Denn § 130a SGB V, der Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer regelt, gilt schon dem Wortlaut nach nur für Apotheken und bezieht sich nicht auf den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2a Arzneimittelgesetz zulässigen Direktvertrieb. Eine entsprechende Anwendung kommt wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht in Betracht.  

     

    Krankenkassen sind darüber hinaus auch nicht berechtigt, die von dem Arzneimittelhersteller vorgenommene Preiserhöhung zu ignorieren. Sie können sich insofern mangels Anwendbarkeit der Vorschrift nicht auf § 130a Abs. 2 SGB V berufen.