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18.04.2008 · IWW-Abrufnummer 081206

Sozialgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.07.2007 – S 4 KR 214/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 4 KR 214/04

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.127,04 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basissatz p.a. aus 7.128,01 EUR seit dem 29.09.2003, aus 7.178,93 EUR seit dem 24.10.2003, aus 8.401,62 EUR seit dem 01.12.2003, aus 12.067,78 EUR seit dem 25.12.2003 und aus 8.350,70 EUR seit dem 15.01.2004 zu zahlen.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Ver fahrens.

3.Der Streitwert wird auf 43.127,04 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von 43.127,04 EUR als Restforderung aus Arzneimittellieferungen.

Die Klägerin produziert das zugelassene Fertigarzneimittel Prolastin HS und bringt es als Trockensubstanz in Flaschen abgefüllt zur Herstellung von Infusionslösungen in Verkehr.

Die Abgabe erfolgt nicht über Apotheken, sondern direkt an die applizierenden Ärzte und Krankenhäuser. Der Rechnung der Entgelte legte die Klägerin gegenüber der Beklagten bis 31.01.2003 den Preis von 295,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer pro Flasche und ab 01.02.2003 324,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer pro Flasche zugrunde. Die Klägerin gestattete der Beklagten bei Zahlung innerhalb einer kurzen Frist ein Skonto von 1,5 %.

Die Beklagte hat die auf dieser Basis ausgestellten Rechnungen jedoch gekürzt: Die Preiserhöhung zum 01.02.2003 hat sie nicht akzeptiert und ging von dem bis 31.01.2003 zugrundegelegten Preis aus; davon hat sie gemäß § 130 Abs. 1 und 2 SGB V 6 % als Herstellerrabatt abgezogen. Von der sich darauf ergebenden Summe hat sie 1,5 % Skonto abgezogen. Für die streitgegenständlichen 47 Rechnungen ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Kürzungsbetrag von 43.127,04 EUR.

Da die Beklagte nicht bereit war, den Kürzungsbetrag zu begleichen und die Kürzung für rechtmäßig hielt, erhob die Klägerin am 09.07.2004 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einen Herstellerrabatt abzuziehen: Der Herstellerrabatt gelte nicht für Direktlieferungen vom Hersteller an die Versicherten, wenn die Arzneimittelpreisverordnung nicht gelte. Das hier gelieferte Arzneimittel Prolastin werde jedoch von der Arzneimittelpreisverordnung nicht erfasst. Da mangels Geltung der Arzneimittelpreisverordnung ein einheitlicher "Herstellerabgabepreis" im Sinne des § 130 a SGB V nicht existiere, sei ein ausreichender Preiswettbewerb vorhanden. Die Vorschrift des § 130 a SGB V könne daher auf Prolastin nicht angewandt werden.

Der Anspruch auf Vergütung in der geltend gemachten Höhe ergäbe sich aus der Anwendung des § 433 Abs. 2 BGB, da zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei. Der Vertragsarzt handele bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG E 77, 194, 200) kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verliehenen Kompetenz als Vertreter der Krankenkassen. Er gäbe somit mit Wirkung für und gegen die Krankenkassen eine Willenserklärung ab. Der Leistungserbringer nähme dieses Leistungsangebot an, indem er dem Arzt das Arzneimittel aufgrund der Verordnung zur Applikation zur Verfügung stelle. Durch das im jeweiligen Namen der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene Angebot des Vertragsarztes und die Annahme durch die Klägerin als Leistungserbingerin käme zwischen der vom Vertragsarzt vertretenen gesetzlichen Krankenkasse und der Klägerin jeweils ein entsprechender Kaufvertrag zu Stande. Der Wirksamkeit dieses Vertrages stehe die Formvorschrift des § 56 SGB X nicht entgegen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen Hersteller und Krankenkasse in jedem einzelnen Fall einer Arzneimittelverordnung könne nicht verlangt werden und sei auch nicht üblich. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass zumindest eine Preisvereinbarung in schriftlicher Form fixiert sein müsse, sei entgegenzuhalten, dass § 56 SGB X ein teilweises Schriftformgebot nicht kenne. Der geltend gemachten Vergütungsforderung lägen daher hier wirksame Vergütungsansprüche auf Kaufvertrag zugrunde.

Die Beklagte wäre nicht berechtigt gewesen, von diesen Vergütungsforderungen einen Herstellerrabatt im Sinne des § 130 a Abs. 1 und Abs. 2 SGB V abzuziehen. Schon aus dem Gesetz ergäbe sich, dass dieser Herstellerrabatt ausschließlich von den Apotheken zu gewähren wäre. Auch wenn diese diesen Rabatt wirtschaftlich auf den Unternehmer abwälzen könnten, so sei die Beklagte im Rahmen der vertraglichen Beziehungen nicht berechtigt, diesen unmittelbar vom Unternehmer - also der Klägerin - zu fordern. Die Nichtanwendung des § 130 a SGB V auf Lieferungen unmittelbar vom Unternehmer an die Versicherten ergäbe sich sowohl aus dem Wortlaut des § 130 a als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik sowie Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.

Die Beklagte wäre auch nicht berechtigt gewesen, ein Skonto abzuziehen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Skontoabzug gänzlich entfalle, wenn der Schuldner die Forderung nicht in der berechtigten Höhe befriedige, also zu Unrecht einen Teilbetrag einbehalte. Denn der Gläubiger verzichte bei der Gewährung eines Skontoabzugs nur deswegen auf einen Teilbetrag, um den Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Zahlung zu veranlassen. Wenn der Schuldner seiner Leistungspflicht ordnungsgemäß nachkomme, erspare er dem Gläubiger weitere Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung. Die Gewährung eines Skontos sei daher durch die vollständige Erfüllung der Forderung bedingt. Teilzahlungen genügten nicht. Die von der Beklagten zu Unrecht einbehaltenen "Absetzungen" führten daher automatisch dazu, dass das Recht zum Skontoabzug entfalle.

Die Zinsforderung ergäbe sich aus § 286 Abs. 3 und § 288 Abs. 2 BGB, der über § 69 Satz 3 SGB V entsprechend anzuwenden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 43.127,04 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basissatz p.a. aus 7.128,01 EUR seit dem 29.09.2003, aus 7.178,93 EUR seit dem 24.10.2003, aus 8.401,62 EUR seit dem 01.12.2003 und aus 12.067,78 EUR seit dem 25.12.2003 und aus 8.350,70 EUR seit dem 15.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei schon kein Vertrag zu Stande gekommen. Es existiere keine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Höhe der Vergütung für eine Versorgung mit Prolastin. Entgegen der Auffassung der Klägerin kämen auch durch die Ausstellung der ärztlichen Verordnung durch den Vertragsarzt und den Bezug des Arzneimittels unmittelbar vom Hersteller keine Einzelverträge zu Stande. Dies ergäbe sich aus der Rechtsprechung des BSG. Darüber hinaus würde ein Vergütungsanspruch aus Vertrag voraussetzen, dass dieser Vertrag in Schriftform abgeschlossen wäre. § 56 SGB X ordne für öffentlich-rechtliche Verträge die Schriftform an. Nach § 69 SGB V seien alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Leistungserbringern und den gesetzlichen Krankenkassen dem öffentlichen Recht unterworfen. Ein schriftlicher Vertrag existiere hier jedoch nicht.

Ein Vergütungsanspruch ergäbe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführte Arzneimittelversorgungen mit Prolastin durch die Klägerin vergütet hätte. Ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz ergäbe sich aus dieser Verwaltungspraxis nicht.

Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, wäre die Beklagte jedoch berechtigt gewesen, den Herstellerrabatt nach § 130 a SGB V abzuziehen. Zwar werde dieser Herstellerrabatt beim Apotheker eingezogen, dieser sei jedoch berechtigt, ihn auf den Hersteller abzuwälzen, der diesen Rabatt dann wirtschaftlich trage. Es sei daher gerechtfertigt, die Vorschrift des § 130 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V auch auf Arzneimittellieferungen unmittelbar vom Hersteller an den Versicherten anzuwenden.

Die Beklagte sei auch zum Skontoabzug berechtigt gewesen, da die Klägerin dies generell eingeräumt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch auf Vergütung der streitigen Arzneimittellieferungen gekürzt. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Restforderung in Höhe von 43.127,04 EUR aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB.

Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht: Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit jeder Anforderung und Lieferung des Arzneimittels Prolastin jeweils ein einzelner Kaufvertrag nach § 433 BGB zu Stande kam: Zwar bietet die Klägerin dieses Arzneimittel auf dem Arzneimittelmarkt zum Verkauf an und durch die Anforderung durch den Vertragsarzt könnte es zum Abschluss eines Arzneimittelliefervertrages kommen: Soweit der Vertragsarzt innerhalb seiner Befugnisse als Vertragsarzt gemäß § 29 BMV-Ä handelt, erfüllt er einerseits den Leistungsanspruch des Versicherten und verpflichtet andererseits die Krankenkasse als deren Vertreter zur Zahlung des Entgeltes. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass den streitgegenständlichen Lieferungen Leistungsansprüche von Versicherten der Beklagten zugrunde lagen und die Arzneimittelverordnungen durch Vertragsärzte ausgestellt wurden. Über die Höhe des Kaufpreises ist jedoch keine Einigung zu Stande gekommen: Die Verordnung des Arzneimittels durch den Vertragsarzt kann nicht als Einverständnis mit der Höhe des von der Klägerin festgesetzten Arzneimittelpreises verstanden werden: Die von den Krankenkassen zu zahlende Vergütung für Arzneimittelversorgungen unterliegt mehreren vertraglichen (Rahmenvertrag nach § 129 SGB V) und gesetzlichen (§§ 130 und 130 a SGB V) Regelungen, die der Vertragsarzt regelmäßig nicht beeinflussen kann, so dass er keine Willenserklärung über eine bestimmte Vergütungshöhe abgeben braucht und dies regelmäßig auch nicht macht. Die Beklagte ihrerseits geht auch von einer niedrigeren Vergütungshöhe als die Klägerin aus, so dass bezüglich der Höhe der Vergütung bzw. des Kaufpreises ein offener Dissens im Sinne des § 154 BGB vorliegt (vgl. insofern Urteil des BSG vom 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R in SozR 4 - 2005 § 132 a Nr. 1)

Wie das BSG im genannten Urteil vom 13.05.2004 des Weiteren ausführt, scheidet ein einseitiges Bestimmungsrecht auf Festlegung der Vergütungshöhe aus. Auch die Regelung über die "übliche Vergütung" im Sinne von § 612 BGB ist hier nicht anwendbar, da die gesetzlichen Regelungen über die Versorgung mit Arzneimitteln dadurch gekennzeichnet sind, dass alle Preissenkungsmöglichkeiten ausgenutzt werden sollen. Hiermit wäre der in § 612 BGB verbundene Automatismus nicht vereinbar. Ein Kaufvertrag ist daher wegen fehlender Einigung bzw. Regelung des Kaufpreises nicht zu Stande gekommen.

Auf die Frage, ob ein Kaufvertrag mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 56 SGB X unwirksam ist, kommt es daher nicht mehr an.

Der grundsätzliche Vergütungsanspruch ergibt sich jedoch aus Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB (vgl. BSG SozR 3 - 2500 § 132 a Nr. 1 und BSG-Urteil vom 13.05.2004 a.a.O.). Die Klägerin hat mit der Lieferung der Arzneimittel unmittelbar an die jeweiligen Vertragsärzte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 a AMG die Leistungsansprüche der jeweiligen Versicherten auf Versorgung mit dem Arzneimittel Prolastin (§ 31 SGB V) gegen die Beklagte erfüllen wollen. Durch diese Lieferung ist der Sachleistungsanspruch der Versicherten (§ 2 Abs. 2 SGB V) durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB), ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorhanden war (vgl. BSG-Urteil vom 13.05.2004 a.a.O.) und die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Arzneimittelversorgung befreit worden. Für die nach Arzneimittelrecht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 a AMG zulässige Lieferung unmittelbar an die applizierenden Ärzte ist nach den Regelungen im SGB V keine vertragliche Preisvereinbarung zwischen dem Arzneimittelhersteller und den Krankenkassen vorgesehen: § 131 SGB V, der die Rechtsgrundlage für Rahmenverträge zwischen pharmazeutischen Unternehmern und den Spitzenverbänden der Krankenkassen regelt, sieht keine Preisvereinbarung vor. Eine einzelvertragliche Vereinbarung ist aus den o.g. Gründen nicht zu Stande gekommen. Somit fehlt ein Rechtsgrund für die Bereicherung der Beklagten. Da eine Herausgabe der Bereicherung wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, muss die Beklagte den Wert ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Für die Wertbestimmung ist der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeblich (BSG-Urteil vom 13.05.2004 a.a.O. mit Hinweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin allgemein bekanntgegebene Kaufpreis maßgeblich: Bis 31.01.2003 295,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und ab 01.02.2003: 324,80 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die von der Klägerin zum 01.02.2003 vorgenommene Preiserhöhung zu ignorieren: Auf § 130 Abs. 2 SGB V kann sie sich insofern nicht berufen, da diese Vorschrift - wie oben ausgeführt - hier nicht anwendbar ist. Im Rahmen des § 818 Abs. 2 BGB bestimmt sich der objektive Wert grundsätzlich zunächst nach dem vom Hersteller bzw. Verkäufer bekanntgegebenen Verkaufspreis.

Die Beklagte war nicht berechtigt, diesen Preis um den Rabatt nach § 130 a SGB V zu kürzen. Die Rabattvorschrift des § 130 a SGB V bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut nur auf Apotheken. Der Wortlaut erfasst nicht den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 a AMG zulässigen Direktvertrieb an Krankenhäuser und Ärzte. Eine Anwendung auf diesen Direktvertrieb stellt im Ergenis eine analoge Anwendung dar, die wegen des Ausnahme- und Angriffscharakters dieser Vorschrift nicht zulässig ist. Bei verbotener Analogie kommt es nicht mehr darauf an, welches Ergebnis eine Auslegung nach Sinn und Zweck und nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hat.

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, Skonto abzuziehen. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung darf von einem grundsätzlich eingeräumten Skontoabzug nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der gesamte Rechungsbetrag innerhalb kurzer Zeit gezahlt wird. Die Zahlung eines Teilbetrages - wie hier - berechtigt grundsätzlich nicht zum Skontoabzug. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 69 SGB V i.V.m. § 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB (vgl. BSG-Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R - in Die Leistungen Beilage 2007, 252 - 256). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die streitigen 47 Rechnungsbeträge nach Monaten zusammengefasst hat und die Zinsen für den monatlichen Zahlungsrückstand erst 30 Tage nach Zugang der letzten Rechnung des jeweiligen Monats geltend gemacht hat.

Die Summe der Kürzungsbeträge beläuft sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf 43.127,04 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert entspricht der geltend gemachten Klagesumme.

RechtsgebieteBürgerliches Gesetzbuch, Sozialgesetzbuch V Vorschriften§ 812 Abs. 1, S. 1 1. Alt. in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB, § 130a SGB V

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