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  • 26.08.2009 | Arbeitsrecht

    Voraussetzungen für Teilzeitbegehren

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Möchte ein/e Arbeitnehmer/in - zum Beispiel eine PTA nach der Geburt ihres Kindes - seine/ihre berufliche Tätigkeit zunächst nicht in vollem Umfang wieder aufnehmen, ist eine einvernehmliche, unbürokratische Einigung über eine Arbeitszeitverringerung gesetzlich gewünscht. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des/der Arbeitnehmers/in. Dieser Antrag ist an sich formlos möglich, aber es bleiben in der Praxis viele (rechtliche) Unsicherheiten.  

    Gesetzliche Grundlagen

    Apotheker/innen sollten als Arbeitgeber etwaigen Teilzeitbegehren ihrer Angestellten mit Sachlichkeit begegnen und zunächst die rechtlichen Grundlagen abgrenzen:  

     

    • Wird das Teilzeitbegehren im Rahmen der Elternzeit gestellt, richten sich die Voraussetzungen nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
    • Im Übrigen finden sich die konkreten Anforderungen für ein Teilzeitbegehren in § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

    Anforderungen in der Praxis

    Beide Normen verlangen in Bezug auf den Antrag lediglich, dass der Umfang der verringerten Arbeitszeit benannt wird.  

     

    Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit soll lediglich angegeben werden, eine Pflicht besteht für den Arbeitnehmer jedoch nicht (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 23.11.2004, Az: 9 AZR 644/03). Wird aber eine konkrete Arbeitszeitverteilung benannt, ist der Arbeitnehmer nach überwiegender Auffassung an dieses Angebot gebunden (BAG, Urteil vom 24.6.2008, Az: 9 AZR 514/07).