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  • 22.01.2008 | Arbeitsrecht

    Gesetzliche Kündigungsfrist ist wegen Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer unwirksam

    Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht bestimmen sich seit jeher nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Gemäß § 622 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch sind bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit jedoch die Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor dem 25. Lebensjahr liegen. Diese Regelung beinhaltet nach einem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg eine unzulässige Altersdiskriminierung und ist daher wegen Verstoßes gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht zu beachten (Urteil vom 24.7.2007, Az: 7 Sa 561/07, Abruf-Nr: 073698). Denn mit dieser Vorschrift würden jüngere Arbeitnehmer allein aufgrund ihres Lebensalters gegenüber älteren Arbeitnehmern benachteiligt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund gegeben ist.  

    Praxistipp: Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche und arbeitsrechtliche Praxis haben. So müssen sich Apotheker bis zu einer abschließenden Grundsatzentscheidung durch das Bundesarbeitsgericht oder gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof darauf einstellen, dass gekündigte Angestellte im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen die Berechnung der Kündigungsfrist rügen werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich die Einholung rechtlichen Rats bereits vor Ausspruch der Kündigung, um das Kostenrisiko zu minimieren. (mitgeteilt von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117032