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  • 01.05.2007 | Arbeitsrecht

    Diese Inhalte müssen das einfache und das qualifizierte Zeugnis in der Apotheke haben

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Einer der Hauptstreitpunkte bei der Trennung von Mitarbeitern in der Apotheke ist die Frage der Zeugniserteilung. Diese hat auch für den ausgeschiedenen Mitarbeiter bei der Bewerbung um eine neue Stelle erhebliche Bedeutung. Der folgende Beitrag erläutert kurz die rechtlichen Grundlagen der Zeugniserteilungsansprüche sowie Form und Formulierung eines Zeugnisses (mit Mustern).  

    Der Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses

    Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses in deutscher Sprache ist seit dem 1. Januar 2003 für alle Arbeitnehmer § 109 Gewerbeordnung (der früher insoweit einschlägige § 630 Bürgerliches Gesetzbuch gilt nur noch in freien Dienstverhältnissen). Auch Auszubildende können nach § 8 Berufsbildungsgesetz vom Apotheker als Ausbilder ein Zeugnis verlangen. Damit haben Mitarbeiter gegenüber dem Apotheker als Vorgesetztem und Arbeitgeber einen Anspruch auf Zeugniserteilung, der einklagbar und im Fall der gerichtlichen Titulierung in einem Urteil oder Vergleich auch im Wege der Zwangsvollstreckung (über Zwangsgeld, ersatzweise über Zwangshaft) erzwingbar ist.  

     

    Der Anspruch auf Erteilung eines Abschlusszeugnisses entsteht spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch für den Fall, dass gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde (so BAG AP Nr. 16 zu § 630 BGB = NZA 1987, 628).  

     

    Sinn des Anspruchs ist es, dem Mitarbeiter die Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen. Aus diesem Grund sind Zeugnisse zwar wahrheitsgemäß, andererseits aber auch „wohlwollend“ zu formulieren. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht durch Nicht- oder Schlechterfüllung des Zeugniserteilungsanspruchs kann sich der Apotheker schadenersatzpflichtig machen, wenn der Mitarbeiter wegen des nicht erteilten oder mangelhaften Zeugnisses keine oder nur eine schlechtere Arbeitsstelle findet.  

    Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses