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  • 01.07.2007 | Apothekenrecht

    Welche Gebühr ist für die Genehmigung von Heimversorgungsverträgen angemessen?

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Apotheker sind gemäß § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) verpflichtet, zur Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger des Heimes einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit einer (gebührenpflichtigen) Genehmigung durch die zuständige Behörde. Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hatte nun in zwei Parallelverfahren über die Frage zu entscheiden, welche Gebühren für die Genehmigung eines solchen Heimversorgungsvertrags angemessen sind (Urteile vom 26.9.2006, Az: 9 K 1238/04, Abruf-Nr: 071935; Az: 9 K 1240/04, Abruf-Nr: 071936). Im Ergebnis billigten die Mindener Richter der Behörde bei der Festlegung der Gebührenhöhe einen weiten Ermessensspielraum zu.  

    Sachverhalt

    Apotheker A schloss mit dem I-Heim und dem T-Heim jeweils einen Heimversorgungsvertrag. Das I-Heim verfügt über 47, das T-Heim über 146 Heimplätze. Die später beklagte Behörde genehmigte die Heimversorgungsverträge gemäß § 12a ApoG und setzte mit entsprechenden Bescheiden hierfür Gebühren von 310 Euro (I-Heim) sowie 805 Euro (T-Heim) fest. Hiergegen klagte A.  

     

    A argumentierte insbesondere, dass schon der gesetzliche Gebührenrahmen, der eine Rahmengebühr von 200 bis 1.500 Euro vorsieht, weder den tatsächlichen Verwaltungsaufwand widerspiegele noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung, zum wirtschaftlichen Wert oder zum sonstigen Nutzen stehe. Dies gelte umso mehr, als die Prüfung der meist standardisierten Verträge in wenigen Minuten erledigt werden könne. Auch sei in seinem konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Verträge zwar zu einer losen Bindung der Heime an seinen Betrieb führten, jedoch zugleich auch kostspielige Beratungs- und Überwachungspflichten mit sich brächten. Zudem obliege die Entscheidung, welche Apotheke in Anspruch genommen werden soll, dem einzelnen Patienten selbst. Letztlich sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Behörde vorliegend die Gebühren berechnet habe.  

    Entscheidungsgründe

    Das VG Minden wies die Klagen des A ab. Die Prüfung der Heimverträge sei eine gebührenpflichtige Amtshandlung, für die Rahmengebühren zwischen 200 bis 1.500 Euro anfallen.  

     

    • Zunächst ist die Mindestgebühr von 200 Euro nicht zu beanstanden. Selbst bei einem unkomplizierten Fall müsse für die Überprüfung und anschließende Ausfertigung des Bescheids sowie der Gebührenrechnung ein Zeitaufwand von 1,5 Stunden angesetzt werden. Überdies habe auch bei standardisierten Verträgen eine sorgfältige Prüfung zu erfolgen, ob nicht in Einzelteilen Abweichungen vorliegen. Schließlich sei der wirtschaftliche Wert für den Apotheker zu berücksichtigen: Es werde ein Patientenkreis gewonnen, der üblicherweise einen großen und regelmäßigen Bedarf an Arzneimitteln hat, sodass daraus entsprechende Gewinne erzielt werden. Dies gelte, obwohl keine Verpflichtung des einzelnen Heimbewohners zur Benutzung der Apotheke besteht und im Übrigen Aufwendungen durch Beratung und Kontrollen entstehen. Dass Apotheker entsprechende Verträge eingehen, zeige, dass sie daraus Gewinne erwarten.