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15.06.2007 · IWW-Abrufnummer 071935

Verwaltungsgericht Minden: Urteil vom 26.09.2006 – 9 K 1238/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verwaltungsgericht Minden
9. Kammer

Urteil

9 K 1238/04

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Apotheker und stellte unter dem 22.07.2003 einen Antrag auf Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages nach § 12 a Apothekengesetz ApoG -) mit dem Haus I. , einem Heim mit 47 Heimplätzen.

Mit Bescheid vom 25.11.2003 genehmigte der Beklagten den Heimversorgungsvertrag und setzte mit Bescheid vom gleichen Datum hierfür eine Gebühr in Höhe von 310,00 EUR fest.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, bereits der vorgesehene Gebührenrahmen der hierfür vorgesehenen TarifsteIle 10.4.9 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AvwGebO) sei vollkommen unverhältnismäßig und stehe in keinem sachlich nachvollziehbaren Zusammenhang. Das treffe auch auf die Höhe der letztlich durch den Kreis festgesetzten Gebühr zu. In anderen Bundesländern würden wesentlich geringere Gebühren zu entrichten sein. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Gebühr berechnet werde. Der Gebührenbescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er im Vergleich zu anderen Apothekern durch die geforderte Gebühr höher belastet werde.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die TarifsteIle 10.4.9 sehe für die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gem. § 12 a ApoG eine Rahmengebühr von 200,00 EUR bis 1.500,00 EUR vor. Seien Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so erfolge die Gebührenbemessung nach Maßgabe des § 9 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -. Das bedeute, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei sei ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amthandlung für den Kostenschuldner andererseits gem. § 3 GebG NRW zu berücksichtigen. Rahmengebühren ließen der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde von der Mindestgebühr ausgehend die Differenzierung über die Heimgröße vorgenommen und habe pro Heimplatz, der über den 25. Heimplatz hinausgehe, 5,00 EUR zur Mindestgebühr hinzugerechnet. Ausgehend von 47 Heimplätzen ergebe das einen Gebührenbetrag von 310,00 EUR. Diese Handhabung trage dem Umstand Rechnung, dass eine präzise Ermittlung der Bedeutung der Amtshandlungen, des wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner grundsätzlich nicht exakt möglich sei, über objektivierende Faktoren jedoch eine größtmögliche Gebührengerechtigkeit erzielt werden könne. Die vom Beklagten festgesetzte Gebühr halte sich im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gebührenspanne. Der Berechnungsmodus sei auf Regierungsbezirksebene abgestimmt worden und entspreche der ständigen Verwaltungspraxis. Besonderheiten des Einzelfalles, die ein Abweichen von diesem Berechnungsmodus rechtfertigen bzw. erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Antrag auf Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse liege nicht vor.

Der Gebührenbescheid wurde am 02.03.2004 zugestellt.

Am 29.03.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bereits der Gebührenrahmen, den die TarifsteIle 10.4.9 AVerwGebO NRW eröffne, sei rechtswidrig und verstoße gegen § 3 GebG NRW. Schon der Gebührenrahmen müsse einerseits den tatsächlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits müsse er in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung, zum wirtschaftlichen Wert oder zum sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner stehen. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Schon der Mindestbetrag und die Spreizung bis zum Höchstbetrag der TarifsteIle 10.4.9 würden dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht gerecht.

Die Prüfung der meist standardisierten Verträge könne in wenigen Minuten erledigt werden. Auch der übrige Verwaltungsaufwand für einen Verwaltungsangestellten würden nicht mehr als weitere 30 Minuten in Anspruch nehmen. Wenn man zunächst allein den Verwaltungsaufwand in den Blick nehme, stehe der Gebührenrahmen der TarifsteIle 10.4.9 AVerwGebO außer Verhältnis zu den übrigen Gebühren, die für Maßnahmen der Apothekenaufsicht in der AVerwGebP. NRW festgelegt seien, insbesondere zu den Gebührentatbeständen 10.4.2, 10.4.3 und 10.4.4. Dass das Gefüge der Rahmengebühren für die Tätigkeiten der Apothekenaufsicht durch die TarifsteIle 10.4.9 schon bezüglich des Verhältnisses zwischen dem festgelegten Rahmensatz und dem tatsächlich erforderlichen Verwaltungsaufwand vollkommen durcheinander geraten sei, belegten auch die entsprechenden Gebührenbestimmungen aus anderen Ländern, die weitaus geringere Gebühren festgelegt hätten. Der Gebührenrahmen stehe außerdem in keinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert eines Heimversorgungsvertrages für den Apotheker. Es müsse berücksichtigt werden, das die Apotheker die Heime auch bisher beliefert hätten. Die nunmehr vorgeschriebenen Verträge führten zwar zu einer - allerdings nur sehr losen - Bindung an das Heim, brächten für die Apotheker jedoch erhebliche Nachteile, da ihnen kostspielige Beratungs- und Überwachungspflichten aufgebürdet würden.

Darüber hinaus habe das Heim jederzeit das Recht, zusätzlich mit anderen Apothekern Verträge abzuschließen. Letztlich entscheide darüber hinaus der Patient selbst, welche Apotheke er in Anspruch nehmen wolle. Gutachten kämen deshalb zu dem Ergebnis, das es unter Umständen wirtschaftlich sinnvoll sein könne, wegen der bestehenden Kosten vom Abschluss eines Heimversorgungsvertrages Abstand zu nehmen. Darüber hinaus seien auch die vom Beklagten im konkreten Fall festgesetzten Gebühren für die Genehmigung des Heimversorgungsvertrages des Klägers zu hoch bemessen. Ob der Beklagte vor Erlass des angefochtenen Bescheides tatsächlich zwischen Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Nutzen unterschieden und auf dieser Grundlage eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen habe, sei nicht erkennbar und müsse bestritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand, der - wie ausgeführt - nur gering sei, sei für den konkreten Fall nicht erfasst worden. Bereits das sei ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus lasse der Beklagte außer Acht, dass längst nicht jedes Bett eines versorgten Heimes überhaupt belegt sei. Darüber hinaus nutze nicht jeder Insasse eines Heimes die Apotheke des Klägers zur Arzneimittelversorgung dauerhaft. Bereits aus den gesetzlichen Vorgaben ergebe sich, dass vielmehr jeder Heimbewohner selbst über die Auswahl der Apotheke bestimmen könne. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Beklagte gerade einen Betrag von 5,00 EUR pro Heimplatz ansetze. Irgendwelche Nachforschungen darüber, welchen Gewinn eine Apotheke aus einem Heimvertrag unter Berücksichtigung der Kosten mache, habe der Beklagte nicht vorgenommen. Er selbst gehe davon aus, dass er unter Berücksichtigung der auf ihn zukommenden Belastungen allenfalls einen geringen Gewinn aus dem Heimvertrag mache, wahrscheinlich nur kostendeckend arbeite.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.02.2004 aufzuheben, soweit er 50,00 EUR übersteigt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Der Berechnungsmodus für die Festlegung der Gebühr im Einzelfall sei nicht ermessensfehlerhaft noch verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon die Tatsache, dass der Verordnungsgeber nicht eine einheitliche Gebühr für die Erteilung der Genehmigung, sondern vielmehr einen Gebührenrahmen bestimmt habe, deute darauf hin, dass hier eine einzelfallgerechte Differenzierung angestrebt werden solle. Dem zufolge könne für die Gebührenfestsetzung nicht allein der mit der Genehmigungserteilung verbundene Verwaltungsaufwand maßgeblich sein, sondern es seien gem. § 9 GebG NRW zusätzliche Kriterien, insbesondere der wirtschaftliche Wert der Genehmigung für den Gebührenschuldner, heranzuziehen.

Dabei müssten nach dem Rechtsgedanken des § 3 GebG NRW der Verwaltungsaufwand und der jeweilige wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in einem angemessenen Verhältnis zueinander Berücksichtigung finden. Der hier angewandte Berechnungsmodus erfülle diese Anforderungen, da er durch die Differenzierung nach der Anzahl der Heimplätze dem wirtschaftlichen Wert der Genehmigung hinreichend Rechnung trage. Dabei stelle die vorhandene Bettenzahl durchaus ein geeignetes Kriterium dar, um den wirtschaftlichen Nutzen der Genehmigung für den Gebührenschuldner zu bestimmen. Ohne Zweifel stehe der wirtschaftliche Wert des Versorgungsvertrages in unmittelbarem Zusammenhang mit der Größe des zu versorgenden Personenkreises; die Absatzmöglichkeiten für Arzneimittel und Medizinprodukte gestalteten sich grundsätzlich umso günstiger, je mehr potenzielle Kunden vorhanden seien.
Darüber hinaus bewirke gerade eine Bezugnahme auf objektivierbare Faktoren - wie hier die Anzahl der Heimplätze - die größtmögliche Rechtssicherheit und Gebührengerechtigkeit. Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere eine über das Normalmaß hinausgehende Bearbeitungszeit von über drei Stunden - sowie sonstige Umstände, die zu einer Unverhältnismäßigkeit des angewandten Berechnungsmodus führen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen; diesbezügliche Anhaltspunkte seien auch nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i. V. m. § 1 AVwGebO und der Tarifstelle 10.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO. Nach dieser TarifsteIle fällt für die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten eine Gebühr zwischen 200,00 EUR und 1.500,00 EUR an.

Die TarifsteIle 10.4.9 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Genehmigung des Heimversorgungsvertrages ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG und ist dem Antragsteller individuell zurechenbar. Die Gebühr ist als Rahmengebühr nach § 4 GebG zulässig.

Der Gebührenrahmen entspricht auch § 3 GebG, wonach er so bemessen sein muss, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Die Mindestgebühr des Gebührenrahmens von 200,00 EUR ist nicht zu hoch festgesetzt. Selbst bei einem unkomplizierten Fall, d.h. bei einem Vertrag, der nicht zu beanstanden ist, wird sich ein Verwaltungsaufwand für die Überprüfung und anschließende Ausfertigung des Bescheides sowie der Gebührenrechnung von mindestens eineinhalb Stunden ergeben. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Bindung an standardisierte Verträge nicht besteht, sodass selbst bei Vorliegen eines der (im übrigen von mehreren Institutionen erstellten und unterschiedlichen) standardisierten Verträge eine sorgfältige Prüfung erfolgen muss, ob nicht in Einzelteilen - wie das auch in den vom Gericht zu entscheidenden Fällen teilweise erfolgt ist - hiervon abgewichen wurde. Das ergäbe unter Berücksichtigung der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Runderlass des Innenministeriums vom 30.06.2003 - MBL NRW 2003, 688) einen Verwaltungsaufwand von ca. 100,00 EUR. Hinzuzurechnen ist der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner. Dieser besteht darin, dass durch den Versorgungsvertrag eine enge Beziehung zwischen dem Heim und der Apotheke besteht. Die Apotheke gewinnt hier einen Patientenkreis, der üblicherweise einen großen und regelmäßigen Bedarf an Arzneimitteln hat, sodass auch daraus entsprechende Gewinne erzielt werden, selbst wenn man berücksichtigt, dass eine Verpflichtung des einzelnen Heimbewohners zur Benutzung der Apotheke nicht besteht und im Übrigen auch Aufwendungen für die Apotheke durch Beratung und Kontrollen entstehen. Allein schon die Tatsache, dass die Apotheker entsprechende Verträge eingehen, zeigt, dass sie daraus Gewinne erwarten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Fachaufsätzen.

Auch diese gehen davon aus, dass - in unterschiedlicher Höhe - durch entsprechende Heimverträge Gewinne zu erzielen sind. Danach kann sich allenfalls im Einzelfall kann sich unter ungünstigen Bedingungen die Überlegung ergeben, von einem solchen Vertrag Abstand zu nehmen, insbesondere auch, weil das eigene Personal lukrativer eingesetzt werden kann. Sollte wirklich ein Fall eintreten, dass aus dem Vertrag mit einem Heim auf Grund besonderer Verhältnisse kein Gewinn zu erzielen ist, kann dem im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung eines Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden. Einen Anteil für den wirtschaftlichen Wert im Rahmen der Festsetzung der Mindestgebühr von 200,00 EUR, der etwa 100,00 EUR beträgt, verstößt nicht gegen das in § 3 GebG NRW formulierte Äquivalenzprinzip.

Das gleiche gilt für die Höchstgebühr von 1.500,00 EUR. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verwaltungsaufwand in bestimmten Fällen erheblich höher sein kann und/oder bei Heimen mit großer Bewohnerzahl ein entsprechend höherer wirtschaftlicher Nutzen für den Gebührenschuldner besteht, ist auch die Ausschöpfung dieses Rahmens in entsprechenden Fällen nicht zu beanstanden.

Dass andere Länder geringere Gebühren für die Genehmigung von Heimversorgungsverträgen festgelegt haben, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist darin nicht zu sehen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt lediglich in seinem Hoheitsgebiet, wesentlich Gleiches nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln. Von daher kommt es auf die Rechtslage in anderen Bundesländern als Nordrhein-Westfalen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2005 - 9 A 3399/03 -.

Unerheblich ist auch, ob andere Gebührentatbestände der Apothekenaufsicht geringere Gebühren vorsehen. Sie regeln andere Tatbestände und sind mit dem vorliegenden Gebührentatbestand nicht vergleichbar. Soweit der Kläger im Übrigen insbesondere auf die TarifsteIle 10.4.1 eingeht, ist darauf hinzuweisen, dass hier eine wesentlich höhere Höchstgebühr, nämlich 2.500,00 EUR vorgesehen ist, sodass dem größeren Verwaltungsaufwand entsprechend Rechnung getragen werden kann.

Auch die für die Prüfung und Genehmigung des Versorgungsvertrages im hier vorliegenden Fall festgesetzte Gebühr von 310,00 EUR ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW sind eingehalten. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen, der mit der Amtshandlung verbundende Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Hiernach ist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden muss und deshalb einer Schätzung durch die Behörde zugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner findet ihre Grenzen erst am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1988 - 9 A 2308/87 -.

Bei der Bestimmung der einzelnen Gebühr steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf nur eine Überprüfung auf Ermessensfehler vornehmen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung die Absprachen zu Grunde gelegt hat, die im Regierungsbezirk E. und in Absprache mit anderen Regierungsbezirken festgelegt wurden. Dass für typische Fallgruppen Regelgebührentarife im vorgegebenen Rahmen festgelegt werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine solche Typisierung dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern ist darüber hinaus auch geeignet, die Wahrung des Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Allerdings muss die Gebührentabelle geeignet sein, die nach der betreffenden Amtshandlung in Betracht kommenden Regelbeispiele sachgerecht abzudecken, und Raum dafür lassen, bei atypischen Fallgruppen abweichen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1988 a.a.O.; Urteil vom 21.06.2002 - 9 A 2571/99 -.

Diesen Anforderungen wird die zwischen den Verwaltungsträgern getroffene Regelung gerecht. Der Beklagte legt die Mindestgebühr von 200,00 EUR für die Genehmigung eines Vertrages zu Grunde, bei dem ein in etwa normaler Verwaltungsaufwand anfällt, der nicht über drei Stunden hinausgeht, und der hinsichtlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes - ein Heim mit höchstens 25 Heimplätzen betrifft. Bei größeren Heimen nimmt er einen höheren wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner an und erhöht - ebenso wie bei einem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand - die Gebühr. Wenn der Beklagte insofern für jeden zusätzlichen Heimplatz die Gebühr um 5,00 EUR erhöht, ist das im Rahmen der dem Gericht nur möglichen Ermessensüberprüfung nicht zu beanstanden. Die Erhöhung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsätze und damit auch die Gewinne in der Regel höher sind, je größer die Anzahl der Bewohner des Heimes ist, mit dem der Vertrag geschlossen wird.

Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Heimplätze und damit die Kapazität des Heimes abstellt und nicht auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich dort lebenden Bewohner. Solche Pauschalierungen sind zulässig, zumal das Abstellen auf die tatsächlichen Bewohner auch nur eine Momentaufnahme ergeben würde. Sollten im Einzelfall in einem Heim Kapazitäten für einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, müsste dem entsprechend Rechnung getragen werden. Hierfür ist vom Kläger jedoch nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich.

Bei der Festlegung und Schätzung des wirtschaftlichen Nutzens im Rahmen der festgelegten Gebühr ist dem Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt bei der Festlegung der Gebühr auf 310,00 EUR nicht vor. Das Äquivalenzprinzip verlangt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu den Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Es verbietet lediglich die Festsetzung einer Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt, was in der Rechtsprechung etwa bei einer Erhöhung um mehr als das 4.40Ofache der Kosten bejaht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385.

Von einem vergleichbaren Missverhältnis kann hier nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

RechtsgebietApothekenrechtVorschriften§ 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG)

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