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  • 30.10.2009 | Apothekenrecht

    Herstellerrabatt auch auf Blutderivate?

    von RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wird in einer Apotheke an einen gesetzlich Krankenversicherten ein Arzneimittel abgegeben, so darf seine Krankenkasse nach § 130a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V im Regelfall von dem einheitlich festgesetzten Apothekenabgabepreis den sogenannten Herstellerrabatt in Abzug bringen. Dies unterbleibt, wenn kein einheitlicher Apothekenabgabepreis vorgeschrieben ist. Hinsichtlich der Frage, ob diese Rabattregelung auch bei Blutderivaten gilt, sind die Ansichten in Rechtsprechung und Literatur geteilt. Insofern entschied das Landessozialgericht (LSG) Hessen nun zu Gunsten der Krankenkassen (Urteil vom 29.1.2009, Az: L 8 KR 164/ 07, Abruf-Nr: 093483).  

    Sachverhalt

    Nachdem die beklagte Krankenkasse zuvor im Wege einer Retaxierung den von ihr beanspruchten Herstellerrabatt mit Gegenforderungen des klagenden Apothekers verrechnet hatte, beanspruchte dieser die vollständige Bezahlung der von ihm aufgrund vertragsärztlicher Verordnung an Versicherte der Beklagten abgegebenen Blutderivate.  

     

    Hierzu vertrat er die Auffassung, dass die Rabattregelung des § 130a Abs. 1 SGB V an die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) anknüpft. Die streitgegenständlichen Blutderivate könnten als Plasmapräparate gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2a Arzneimittelgesetz (AMG) außer an Apotheken auch direkt an Krankenhäuser und Ärzte abgegeben werden. Für diesen Sondervertriebsweg seien die Preisbindungsvorschriften aber nicht anwendbar. Da innerhalb dieses Vertriebswegs die Preise zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Abnehmer frei verhandelbar seien, sei schon die Berechnung des Herstellerrabatts unmöglich. Denn dies setze einen einheitlichen Herstellerabgabepreis voraus, der für die betroffenen Produkte angesichts der verschiedenen Vertriebswege gerade nicht existiere.  

     

    Die beklagte Krankenkasse räumte insoweit zwar ein, dass für den Bereich des Direktvertriebes der Hersteller an Krankenhäuser in der Tat keine gesetzliche Preisbindung gegeben ist. Insofern sei auch kein Herstellerrabatt zu entrichten. Anders verhalte es sich jedoch für die Abgabe des Produkts von Apotheken an Patienten aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung (VO). Diese unterfalle nach der gesetzgeberischen Konzeption der Preisbindung für Arzneimittel, sodass in diesem Segment ein einheitlicher Herstellerabgabepreis und daran anknüpfend auch die Pflicht zur Abführung eines Herstellerabschlags gegeben ist.  

    Praxishinweise