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  • 01.10.2007 | Apothekenrecht

    Effiziente Apothekenwerbung – Praxisrelevante Beispiele

    von RA, FA Medizinrecht Sören Kleinke und RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Thema Werbung nimmt im Berufsalltag von Apothekern einen immer größeren Raum ein. Damit wächst auch das Risiko, im Spannungsfeld zwischen Freiberuflichkeit, kaufmännischen Interessen und werberechtlichen Sonderregeln für Arzneimittel gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen. Der „Apotheker Berater“ hat aus diesem Grund in der Ausgabe 9/2007, Seite 16 ff. ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Apothekenwerbung dargelegt. Im folgenden Beitrag erhalten Sie praxisrelevante Beispiele für eine effiziente Umsetzung Ihrer Apothekenwerbung.  

    Namensgebung der Apotheke

    Bei der Namensgebung einer Apotheke müssen die Grundsätze des Firmenrechts beachtet werden. Hiernach kann der Name eines Unternehmens grundsätzlich frei gewählt werden. Allerdings darf durch die Namenswahl kein als unlauter zu bezeichnender Wettbewerbsvorteil erlangt werden. Kritisch sind insbesondere Namen, die falsche Vorstellungen in Bezug auf eine besondere Spezialisierung, Größe oder Leistungsfähigkeit der Apotheke hervorrufen können. Namenszusätze wie etwa „Umwelt-Apotheke“, „Apotheke für junge Eltern“ oder „Diabetiker-Apotheke“ sind besonders problematisch. Details zum Thema Firmenrecht der Apotheken finden Sie in Ausgabe 4/2007, Seiten 15 ff., des „Apotheker Beraters“.  

     

    Checkliste: Zulässige Namenswahl

    • Kennzeichnungskraft: Vermeiden von nichtssagenden Allgemeinbegriffen (zum Beispiel „Gesund e. K.“)

     

    • Unterscheidungskraft: Vermeiden von Verwechslungsgefahren, klare Abgrenzbarkeit von anderen ortsansässigen Apotheken

     

    • Keine irreführenden Bezeichnungen: Vermeiden von unzutreffenden oder missverständlichen Bezeichnungen (zum Beispiel „SB-Apotheke“)

    Direktwerbung per Brief, Fax, Telefon, SMS und E-Mail

    Aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Einkaufs- und Marketingverbünden hat die Bedeutung des Direktmarketings in Form zentral erstellter Werbebriefe oder E-Mails stark zugenommen.  

     

    Niedergelassene Apotheker müssen in derartigen Konstellationen beachten, dass die Grenze zwischen der zulässigen Bündelung von Marketingaktivitäten und der nach § 10 Apothekengesetz (ApoG) unzulässigen Verpflichtung zur bevorzugten Abgabe bestimmter Medikamente fließend sein kann. Zudem ändert die zentrale Anfertigung solcher Werbematerialen durch Dritte nichts an der Verantwortung des einzelnen Apothekers für die rechtmäßige Gestaltung und Verwendung des von ihm benutzten Werbematerials.