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  • 01.09.2007 | Apothekenrecht

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Apothekenwerbung

    von RA, FA Medizinrecht Sören Kleinke und RA Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Osnabrück/Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wachsender Konkurrenzdruck und die zunehmende Verbreitung von Kooperationsmodellen, die darauf zugeschnitten sind, den Außenauftritt des Apothekers zu optimieren, haben dazu geführt, dass der Werbung im Berufsalltag eine immer größere Bedeutung zukommt. Zahlreiche rechtliche Probleme verursacht dabei insbesondere das Spannungsverhältnis, in dem sich der Apotheker als dem Standesrecht unterworfener Freiberufler einerseits und Kaufmann andererseits befindet. Zusätzlich verschärft wird die Situation durch die werberechtlichen Sonderregeln, die aus dem besonderen Gefahrenpotenzial von Arzneimitteln resultieren.  

     

    Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage verwundert es nicht, dass eine Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten, an denen Apotheker beteiligt sind, werberechtlicher Natur sind. Der „Apotheker Berater“ möchte Ihnen in dieser und den nächsten Ausgaben – bezogen auf praxisrelevante Beispiele – konkrete Regeln an die Hand geben, um derartige Konflikte zu vermeiden. Dem vorangestellt soll zur Schärfung des Problembewusstseins zunächst ein aktueller Überblick über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vermittelt werden.  

    Berufsrechtliche Anforderungen

    Eine erste Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, welche Werbemaßnahmen durch Apotheker problematisch sind, geben die in den landesrechtlichen Berufsordnungen niedergelegten Kataloge unzulässiger Werbemaßnahmen. Allerdings bieten diese nur einen unvollständigen Überblick über die tatsächliche Rechtslage:  

     

    • Denn einerseits geben die standesrechtlichen Aufzählungen die tatsächlich rechtswidrigen Maßnahmen nur unvollständig wieder.

     

    • Andererseits sind zahlreiche in den Berufsordnungen explizit als unzulässig bezeichnete Werbemaßnahmen zwischenzeitlich durch Änderungen der entsprechenden Gesetze oder deren Auslegung durch die Gerichte legitimiert, was das Verhängen berufsrechtlicher Sanktionen in diesen Fällen ausschließt.