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  • 30.10.2009 | Apothekenrecht

    Abschlag nach § 130a SGB V ist Bruttobetrag

    Apotheken erhalten von Pharmaunternehmen einen Abschlag von 6 Prozent auf den Nettoabgabepreis ohne Umsatzsteuer der Arzneimittel (§ 130a Sozialgesetzbuch [SGB] V). Der Bundesfinanzhof geht aber davon aus, dass dieser Rabatt ein Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer) ist, da die Summe aus Nettoentgelt und Umsatzsteuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss. § 130a SGB V enthält auch keine andere Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem tatsächlich zurückgezahlten Abschlag ergeben (Urteil vom 28.5.2009, Az: V R 2/08, Abruf-Nr: 092810).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131217