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  • · Fachbeitrag · Wichtige Akteure im Gesundheitswesen

    Was ist eigentlich der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht?

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Der Sachverständigen-Ausschuss (SVA) für Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) tagt i. d. R. zweimal jährlich. Er gibt Empfehlungen, ob Anträgen von pharmazeutischen Unternehmern oder Behörden auf Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln nach § 48 Abs. 2 AMG stattgegeben werden soll. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist an diese Empfehlung jedoch nicht gebunden. AH informiert Sie über diesen wichtigen Ausschuss. |

     

    Stimmberechtigte Mitglieder des SVA

    Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMSachvV) gehören dem SVA für Verschreibungspflicht als stimmberechtigte Mitglieder an:

     

    • Je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und Klinischen Pharmakologie
    • Zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Fachs Klinische Pharmazie
    • Je ein Hochschullehrer des Fachs Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin und der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie
    • Ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
    • Ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker

     

    Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses

    Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 AMSachvV gehören dem Ausschuss auch die folgenden nicht stimmberechtigten Mitglieder an:

     

    • Je ein Facharzt für Allgemeinmedizin, Innere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin
    • Ein Zahnarzt
    • Ein Heilpraktiker
    • Ein Vertreter der Apothekerschaft
    • Zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie

     

    Berufung der Mitglieder

    Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden durch das BMG jeweils für fünf Jahre berufen. Wiederholte Berufungen sind dabei zulässig. Die Tätigkeit in den Ausschüssen erfolgt ehrenamtlich.

     

    Antragsfristen

    Die Antragsfristen für die Einführung bzw. Entlassung von Arzneimitteln aus der Verschreibungspflicht sind jeweils der 01.03. und der 15.09. eines Jahres. Die Anträge sind elektronisch über die Common European Submission Platform (CESP) einzureichen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 13 | ID 50037249