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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    COVID-19 als Berufskrankheit

    | Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. |

     

    Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. Zum Gesundheitsdienst zählen z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.

     

    Ob eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Gesundheitsdienst oder in der Pflege eine Berufskrankheit sein kann, hängt wesentlich davon ab, ob die betroffene Person persönlichen Kontakt zu Patientinnen, Patienten oder zu betreuenden Personen hatte. Allein die Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitsdiensts ‒ z. B. im Verwaltungsbereich ‒ reicht dafür nicht aus. Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Krankheitssymptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
    • Weitere Informationen finden Sie hier.
    Quelle: ID 48485998