Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    SARS-CoV-2-AMVV: Blickpunkt Substitutionsausschlussliste

    | Bei den Ersatzkassen darf seit Anfang Mai 2020 auch bei Stoffen, die auf der Substitutionsausschlussliste aufgeführt sind, gemäß SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) nach telefonischer Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein Austausch des Herstellers vorgenommen werden, ohne dass der Arzt eine neue Verordnung ausstellen muss. |

     

    Dies muss auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden. Zusätzlich muss die Sonder-PZN 02567024 mit der Codierungsziffer 5 bzw. 6 aufgedruckt werden.

     

    Anfang Juni 2020 haben sich die ersten Primärkassen dieser Auffassung angeschlossen: Die identische Regelung gilt jetzt auch für die AOK NORDWEST, die Knappschaft-Bahn-See, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die IKK classic sowie die Betriebskrankenkassen (BKK) des Landesverbands BKK NORDWEST. Beitritte weiterer Primärkassen werden derzeit noch erwartet.

    (mitgeteilt von Apothekerin Anja Hapka, Essen)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 1 | ID 46699238