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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Schutzmasken: weitere Details zur Abrechnung

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Am 06.02.2021 ist die „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“ (SchutzmV) in Kraft getreten, die kostenlose Schutzmasken für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II, einen geänderten Abrechnungspreis sowie zwei neue Sonderkennzeichen mit sich brachte. AH bringt Sie auf den neuesten Stand. |

     

    Berechtigungsschein 1 (01.01.2021 bis 28.02.2021)

    Die Modalitäten für die Abrechnung von Berechtigungsschein 1 sind unverändert geblieben: Es gilt das Sonderkennzeichen 06461245, ein Abrechnungspreis von sechs Euro pro Schutzmaske sowie eine Eigenbeteiligung der Versicherten von zwei Euro für den Sechserpack Schutzmasken. Der Berechtigungsschein 1 kann letztmalig Ende Mai 2021 abgerechnet und beim Apothekenrechenzentrum eingereicht werden.

     

    Berechtigungsschein 2 (16.02.2021 bis 15.04.2021)

    Der Berechtigungsschein 2 wird mittels der Sonderpharmazentralnummer 06461297 über einen separaten Sammelbeleg gegenüber dem Apothekenrechenzentrum abgerechnet. Der Abrechnungspreis wurde von 6 Euro auf 3,90 Euro pro Schutzmaske gesenkt. Es gilt nach wie vor eine Eigenbeteiligung der Versicherten von zwei Euro für den Sechserpack Schutzmasken. Auch der Berechtigungsschein 2 kann letztmalig Ende Mai 2021 abgerechnet und beim Rechenzentrum eingereicht werden.

     

    Informationsschreiben ALG II (gültig bis zum 06.03.2021)

    Leistungsbezieher von ALG II oder Personen, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben Anspruch auf zehn kostenlose Schutzmasken. Als Nachweis des Anspruchs dient das Informationsschreiben ALG II. Die Leistung wird über das Sonderkennzeichen 06461305 abgerechnet. Der Abrechnungspreis beträgt 3,90 Euro pro Schutzmaske und die Eigenbeteiligung entfällt. Die Apotheke erstellt jeweils einen Sammelbeleg für die Monate Februar und März 2021 und reicht diese über das Apothekenrechenzentrum zur Abrechnung ein. Das Apothekenrechenzentrum rechnet beide Belege gemeinsam jedoch erst mit der Abrechnung des Monats März 2021 mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung ab, da diesem gegenüber nur eine einzige Rechnungsstellung je Apotheke gestattet ist.

     

    MERKE | Da es sich um drei verschiedene Sonderpharmazentralnummern handelt, müssen unbedingt in jedem Abrechnungsmonat getrennte Sammelbelege für die Abrechnung von Berechtigungsschein 1 und 2 sowie des Informationsschreibens ALG II erstellt werden. In allen drei Fällen dient dazu der Sonderbeleg des Nacht- und Notdienstfonds. Eine direkte Einreichung der Berechtigungsscheine und Informationsschreiben ist nicht möglich. Diese sind jedoch bis zum 31.12.2024 in der Apotheke aufzubewahren.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 7 | ID 47186897