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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Informationspflichten

    AKNR: Neuer Link zur Berufsordnung für Apotheken-Homepages

    | Bedingt durch den neuen Internetauftritt der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat sich der Link zur Berufsordnung geändert: www.ak.nrw/berufsordnung . Gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) muss die Berufsordnung, die für den Apothekenleiter gilt, auf der Homepage seiner Apotheke leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. |

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 1 | ID 49431377