Eine heute 24-jährige Patientin verlangte die Erstattung eines Eigenanteils in Höhe von 4.739 Euro für eine Eingliederung von Zahnersatz. Sie leidet an einer angeborenen doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit Nichtanlage der Zähne 15, 14, 12-22, 25, 48, 44, 34, 38 und Zapfenzähnen 43-33. Der Heil- und Kostenplan sah einen über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatz mit zwei Brücken, vier Verblendungen sowie vier Vollkeramikkronen mit Verblendungen vor. Die Krankenkasse bewilligte den HKP und ...
„Abstehende Kronenränder – eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone – entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard. Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen ...
Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Dieser kann weder arbeitsvertraglich noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Im Online-Seminar am 10.
Die Bundeszahnärztekammer hat am 1. Oktober 2014 eine weitere Aktualisierung ihres GOZ-Kommentars in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern veröffentlicht. Grund für die Aktualisierung ist das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014. Konkret geht es um die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 zu den adhäsiven Restaurationen nach den GOZ-Nr. 2060, 2080, 2100 und 2120. Die BZÄK vertritt bei diesen Gebührenziffern die Auffassung, dass die „Maßnahmen zur Konditionierung und adh äsiven ...
Auch nach fast 10 Jahren Festzuschuss-System stellt die korrekte Abrechnung von Zahnersatz-Fällen zahnärztliche Praxen immer wieder vor Schwierigkeiten. Fehlerhafte Abrechnungsfälle führen zu Rückfragen durch den ...
Ist die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 neben Kompositrestaurationen nach den Nrn. 2060 ff. berechnungsfähig? Diese Frage beantwortet das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 28. Juli 2014 (Az.
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Die Notwendigkeit und Bedeutung der Dokumentation im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen kann nicht oft genug betont werden, denn es gilt der Grundsatz: Einer ordentlich geführten Dokumentation ist Glauben zu schenken. Das bedeutet: Ist eine Maßnahme/Tatsache dokumentiert, so darf sie als feststehend erachtet werden. Ist sie nicht dokumentiert, so ist – bis zum Beweis des Gegenteils – davon auszugehen, dass sie nicht erfolgte. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend einige BEMA-Positionen ...