Derzeit wird viel über Änderungen in der „Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte“ (Anlage 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte) zum 01.07.2017 berichtet. Danach entfallen die bisher verwendeten Muster 80 und 81 für Ärzte. Diese Änderungen gelten aber nicht für Zahnärzte – darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) explizit per Rundschreiben von 05.07.2017 an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hin.
Die private Krankenversicherung ERGO Direkt bietet ihren Versicherten jetzt einen neuen zweifelhaften Service: Sie stellt ungefragt Informatioen zu Heil- und Kostenplänen auf einem Vergleichsportal ein, um vermeintlich ...
Einige Änderungen der Beihilfenverordnung für Implantatversorgungen wurden am 28. Dezember 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekanntgegeben. Die Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt für ...
Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist seit 2009 das zentrale Regelwerk für den Bund. Das Beihilferecht ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt. Die BBhV dient mit unterschiedlichen Abweichungen in allen Bundesländern. Welche Beihilfevorschriften anzuwenden sind, richtet sich danach, bei welcher Körperschaft das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten liegt. AAZ berichtet, welche Änderungen es 2016 in der Implantologie gibt.
Frühkindliche Karies ist in Deutschland nach wie vor ein verbreitetes gesundheitliches Problem. Daher sind zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen bereits vor dem 30. Lebensmonat nötig, sobald die Milchzähne beginnen ...
Die GOZ 2012 wurde bei ihrer Novellierung im Bereich der Endodontie nahezu nicht geändert. Anerkannte und häufig praktizierte Verfahren wie die photodynamische Therapie, der präendodontische Aufbau, die Entfernung ...
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Gesetzliche Krankenkassen müssen Kosten für Zahnersatz nicht erstatten, wenn ihnen vorab kein Heil- und Kostenplan (HKP) zur Prüfung vorgelegt wurde. Das verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachen-Bremen vom 25. November 2014 (Az. L 4 KR 535/11, Abruf-Nr. 144362 ).